04.03.2024
Präsidentenstelle am OVG Nordrhein-Westfalen: Darf mit ausgewählter Bewerberin besetzt werden
Die seit Juni 2021 vakante Präsidentenstelle am Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen darf mit der vom Justizminister ausgewählten Bewerberin besetzt werden. Das OVG hat den Beschwerden des Landes Nordrhein-Westfalen gegen die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Münster und Düsseldorf stattgegeben. Diese hatten im September beziehungsweise Oktober 2023 die beabsichtigte Ernennung der ausgewählten Bewerberin zur Präsidentin des OVG vorläufig gestoppt.
Neben der ausgewählten Bewerberin, einer Ministerialdirigentin im Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hatten sich unter anderem ein Richter am Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und ein Ministerialdirigent des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen beworben. Auf deren jeweiligen Eilantrag hatten das Verwaltungsgericht (VG) Münster und das VG Düsseldorf dem Land jeweils vorläufig untersagt, die Stelle mit der ausgewählten Bewerberin – der Beigeladenen in beiden Verfahren – zu besetzen. Die dagegen eingelegten Beschwerden des Landes hatten nun Erfolg.
Die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen verletze den aus dem Grundgesetz folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des jeweiligen Antragstellers nicht, führt das OVG aus. Insbesondere bestünden für die Annahme (nur) des VG Münster, der Justizminister Benjamin Limbach (Bündnisgrüne) habe das Auswahlverfahren manipulativ gestaltet, keine belastbaren Anhaltspunkte. Auch die Tatsache, dass Limbach während des Auswahlverfahrens jeweils Gespräche mit den Antragstellern geführt hat, sei nicht geeignet, die Annahme einer Manipulation des Bewerbungsverfahrens oder einer Voreingenommenheit des Ministers zu begründen. Derartige informelle Gespräche seien nicht unüblich und belegten auch bei Äußerung einer Voreinschätzung keine Vorfestlegung.
Auch seien die "Überbeurteilungen", die für die Beigeladene und den Richter am BVerwG (Antragsteller des Verfahrens 1 B 1082/23) angefertigt wurden, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar dürfe der Minister diesen Beteiligten keine dienstliche Beurteilung in der Form einer Überbeurteilung erteilen. Die Erwägungen in den erstellten "Überbeurteilungen" seien aber der Sache nach zulässig, weil der Minister sie in dem so genannten Auswahlvermerk, mit dem das Auswahlverfahren abschließt, hätte anstellen dürfen.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 29.02.2024, 1 B 1082/23 und 1 B 1158/23, unanfechtbar