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16.09.2026

Windenergieanlagen: Trotz möglicherweise unwirksamer Höhenbegrenzung kein Anspruch auf Genehmigung

Die Klage eines Windenergieunternehmens auf Genehmigung von vier Windenergieanlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Stadt Kyritz bleibt ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat die Klage gegen die ablehnende Entscheidung des Landesamts für Umwelt abgewiesen.

Die geplanten Anlagen liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus dem Jahr 2006. Dieser weist zwar Flächen für Windenergie aus, begrenzt die zulässige Gesamthöhe der Anlagen jedoch auf 100 Meter. Da die beantragten Windräder diese Grenze deutlich überschreiten, war die Genehmigung versagt worden.

Das Unternehmen argumentierte, die Höhenbegrenzung sei für mehrere bislang unbebaute Sondergebiete inzwischen funktionslos geworden. Windenergieanlagen mit einer Höhe von lediglich 100 Metern seien heute am Markt praktisch nicht mehr verfügbar und wirtschaftlich nicht rentabel zu betreiben.

Dem folgte das OVG nicht. Nach seiner Auffassung kommt es auf die Frage, ob die Höhenbegrenzung teilweise unwirksam geworden sein könnte, nicht entscheidend an. Denn die Unwirksamkeit dieser Festsetzungen hätte nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Jedenfalls hinsichtlich der bereits realisierten Windenergieanlagen behalte er nach dem erkennbaren Willen der Gemeinde seine steuernde Wirkung für das Plangebiet.

Zudem befindet sich das Vorhaben nach den Feststellungen des Gerichts teilweise außerhalb der im Bebauungsplan ausdrücklich für Windenergie vorgesehenen Sondergebiete. Damit sei es unabhängig von der Höhenbegrenzung bauplanungsrechtlich unzulässig.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde eingelegt werden.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.09.2026, OVG 7 A 38/25, nicht rechtskräftig