02.09.2026
Umsatzsteuerjahreserklärung: Verspätungszuschlag auch bei Steuererstattung möglich
Finanzämter dürfen auch dann einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn die verspätet eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung zu einer Erstattung führt. Bei der Ermessensentscheidung darf laut Bundesfinanzhof (BFH) insbesondere berücksichtigt werden, wie häufig der Steuerpflichtige in der Vergangenheit Abgabefristen überschritten hat.
Ein Unternehmer hatte seine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2020 erst mehrere Monate nach Ablauf der Frist eingereicht. Obwohl sich daraus lediglich ein Erstattungsanspruch ergab, setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von 125 Euro fest. Der Unternehmer wandte dagegen ein, in Erstattungsfällen sei ein Zuschlag nur ausnahmsweise zulässig und zudem unzureichend begründet worden.
Der BFH wies die Klage jedoch zurück. Der Verspätungszuschlag diene nicht nur der Ahndung verspäteter Erklärungen, sondern solle Steuerpflichtige auch künftig zu einer fristgerechten Abgabe anhalten. Deshalb könne die Finanzverwaltung bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, wenn Steuererklärungen wiederholt verspätet eingereicht werden.
Der BFH wertet es als unerheblich, dass der Unternehmer hier die laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen fristgerecht abgegeben hat, nur die Jahreserklärung zu spät erfolgte und diese zudem einen Erstattungsanspruch begründete. Denn Jahreserklärung und Voranmeldungen seien eigenständige Erklärungspflichten, deren fristgerechte Erfüllung gesondert eingefordert werden könne.
Der BFH bestätigte damit die Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts und hielt den festgesetzten Verspätungszuschlag für rechtmäßig.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.05.2026, V R 26/24