02.09.2026
Kosten für Hirnschrittmacher: Sind steuerlich absetzbar
Die Kosten für einen so genannten Hirnschrittmacher zur Behandlung einer schweren Depression können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Das hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden.
Ein Mann litt an einer schweren Depression, die sich trotz zahlreicher ambulanter und stationärer Behandlungen, verschiedener Therapien, einer Operation sowie der Einnahme mehrerer Antidepressiva nicht nachhaltig besserte. Schließlich entschied er sich für eine Tiefe Hirnstimulation, umgangssprachlich als Hirnschrittmacher bezeichnet, die in einer Privatklinik durchgeführt wurde. Die Kosten musste er selbst tragen, da die Krankenkasse eine Erstattung ablehnte. Auch eine Klage vor den Sozialgerichten blieb ohne Erfolg.
Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen. Anders das FG: Es erkannte die Kosten als außergewöhnliche Belastungen an. Aufwendungen für medizinisch notwendige Behandlungen seien grundsätzlich steuerlich zu berücksichtigen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Behandlung zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre.
Entscheidend sei vielmehr, dass die Tiefe Hirnstimulation im Jahr 2022 als wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode gegolten habe. Nach den damals maßgeblichen Nationalen Versorgungsleitlinien zur Unipolaren Depression könne sie bei therapieresistenten Depressionen als letztes Mittel nach erfolglosen herkömmlichen Behandlungen eingesetzt werden.
Im konkreten Fall sei die Behandlung medizinisch indiziert gewesen. Nach Angaben der behandelnden Ärzte galt die Depression des Betroffenen als therapieresistent. Dafür sprachen nach Auffassung des Gerichts auch der langjährige Krankheitsverlauf, mehrere Klinikaufenthalte sowie die zahlreichen erfolglosen Therapieversuche.
Der steuerlichen Anerkennung stehe zudem nicht entgegen, dass der Erkrankte die Behandlung in einer Privatklinik als Selbstzahler habe durchführen lassen. Auch die erfolglose Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs gegenüber der Krankenkasse schließe den Steuerabzug nicht aus.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2026, 8 K 236/26