02.09.2026
Hotelgelder: Vorläufiger Insolvenzverwalter scheitert mit Antrag auf vorläufige Freigabe
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat eine vorläufige Freigabe von Geldern der insolventen Betreibergesellschaft des ehemaligen Hilton-Hotels Gravenbruch abgelehnt. Der vorläufige Insolvenzverwalter wollte erreichen, dass der Hotelbetrieb fortgeführt und unter anderem die Gehälter der Beschäftigten für August 2026 gezahlt werden können.
Hintergrund sind Kontensperrungen durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung. Diese geht davon aus, dass die Betreibergesellschaft unter der Kontrolle einer Person steht, die auf der EU-Sanktionsliste im Zusammenhang mit dem Iran geführt wird. Deshalb wertete die Behörde die Vermögenswerte der Gesellschaft, einschließlich eines Insolvenzsonderkontos, als eingefroren.
Der Insolvenzverwalter argumentierte, die Verfügungsbefugnis über das Vermögen liege bei ihm und nicht bei der sanktionierten Person. Zudem werde die Fortführung des Hotelbetriebs erheblich erschwert, wenn benötigte Mittel jeweils einzeln durch die Deutsche Bundesbank freigegeben werden müssten. Nachdem er mit seinem Eilbegehren bereits vor dem Verwaltungsgericht Köln gescheitert war, blieb er nun auch vor dem OVG erfolglos.
Das OVG stellte in seiner Interessenabwägung das Risiko in den Vordergrund, dass eingefrorene Vermögenswerte ohne die unionsrechtlich vorgesehene Prüfung durch die Bundesbank verwendet werden könnten. Es spreche vieles dafür, dass das Vermögen der Betreibergesellschaft den EU-Sanktionsvorschriften unterliege. Zudem bestehe die Gefahr, dass Gelder über ein Unternehmensnetzwerk letztlich sanktionierten Personen oder iranischen Machthabern zugutekommen könnten.
Demgegenüber wiege die vorübergehende Erschwernis der Betriebsfortführung weniger schwer. Der Insolvenzverwalter könne zunächst weiterhin Freigaben bei der Bundesbank beantragen. Dass frühere Anträge erfolglos geblieben seien, ändere daran nichts, da ein bisheriger Antrag nach Ansicht des Gerichts offensichtlich nicht prüffähig gewesen sei.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2026, 4 B 1073/26, unanfechtbar