02.09.2026
Bürgermeisterwahl: Eilantrag ausgeschlossenen AfD-Kandidaten erfolglos
Ein AfD-Politiker wurde nicht zur Bürgermeisterwahl in Herzberg am Harz am 13.09.2026 zugelassen. Mit einem Eilantrag ging er vor dem Verwaltungsgericht (VG) Göttingen dagegen vor, allerdings ohne Erfolg.
Der Wahlausschuss der Stadt hatte den Wahlvorschlag der AfD Ende Juli einstimmig zurückgewiesen: Der Kandidat biete nicht die Gewähr, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. Der Betroffene ist Kreisvorsitzender der AfD Göttingen sowie Beisitzer im niedersächsischen Landesvorstand der Organisation "Generation Deutschland".
Mit seinem Eilantrag wollte der Politiker erreichen, doch noch zur Wahl zugelassen zu werden. Hilfsweise beantragte er eine erneute Entscheidung des Wahlausschusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Er argumentierte unter anderem, das aus dem Grundgesetz folgende Parteienprivileg verbiete Benachteiligungen einer Partei wegen behaupteter Verfassungsfeindlichkeit, solange diese nicht vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden sei. Zudem lasse sich aus Parteifunktionen allein nicht auf die Verfassungstreue eines Funktionärs schließen.
Das VG wies den Antrag jedoch bereits als unzulässig zurück. Nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz können Entscheidungen, die das Wahlverfahren unmittelbar betreffen, grundsätzlich nur im Wahlprüfungsverfahren angegriffen werden. Der Gesetzgeber habe sich damit bewusst für einen Rechtsschutz nach der Wahl entschieden. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen sah das Gericht nicht. Auch ein nachgelagertes Wahlprüfungsverfahren gewährleiste effektiven Rechtsschutz, da Wahlfehler gegebenenfalls zur Wiederholung einer Wahl führen könnten.
Gegen den Beschluss kann der Politiker Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 31.08.2026, 1 B 229/26, nicht rechtskräftig