08.07.2026
Handwerkerleistungen: Mit Renovieren und Reparieren bis zu 1.200 Euro sparen
Eigentümer und Mieter, die ihr Zuhause durch Handwerker verschönern oder instand halten lassen, müssen die Kosten nicht allein tragen: Für zahlreiche Handwerkerarbeiten können vom Finanzamt bis zu 1.200 Euro zurückgeholt werden.
"Die Liste der bezuschussten Arbeiten ist länger, als viele Steuerzahler vermuten", erläutert Tobias Gerauer, Steuerberater und Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern. Sie gehe von der Behebung eines verstopften Abflusses bis zur kompletten Gestaltung des Gartens, vom Schornsteinfeger über die Reparatur der Waschmaschine, dem Anbringen einer Markise bis zum Ausbau des Dachbodens. Selbst das Stimmen eines Klaviers oder die Umsiedlung eines Wespennests fallen darunter.
Laut Lohnsteuerhilfe können bis zu 6.000 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Davon würden 20 Prozent berücksichtigt. Somit sei eine Steuerersparnis von 1.200 Euro drin, die direkt von der Steuerschuld abgezogen werde. Begünstigt seien die Kosten für die Arbeitsleistung der Handwerker, deren Fahrtkosten und gegebenenfalls die Kosten für eingesetzte Maschinen und Verbrauchsmittel sowie Entsorgungskosten. Materialkosten wie Fliesen, Farbe oder Pflastersteine seien hingegen grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen.
Zentrale Voraussetzung für den Steuerbonus sei, dass die Leistung im Haushalt oder dessen unmittelbaren Umfeld oder auf dem Grundstück ausgeführt wird. Dabei zählten allerdings auch die mietfreie Studentenwohnung des Kindes und die Ferienwohnung innerhalb der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums dazu.
Sogar bei einem Neubau könnten Handwerkerleistungen abgesetzt werden – sofern sie erst durchgeführt werden, wenn die Eigentümer bereits fest in dem Gebäude wohnen. Um spätere Zweifel beim Finanzamt ausräumen zu können, rät Gerauer, den Einzugstag durch den Umzugstermin bei der Spedition oder die Ummeldung bei der Meldebehörde nachzuweisen. Als bezugsfertig gelte ein Haus, wenn Türen und Fenster eingebaut sowie Strom- und Wasseranschluss, sanitäre Einrichtungen und eine funktionierende Heizung vorhanden sind.
Wer den Handwerkerbonus nutzen möchte, dürfe nicht selbst Hand anlegen, sondern müsse den Auftrag einer Firma erteilen. Der beauftragte Handwerksbetrieb müsse aber nicht zwingend in der Handwerksrolle eingetragen sein. Grundsätzlich könne jeder gewerblich tätige Anbieter entsprechende Leistungen erbringen. Zu beachten sei außerdem, dass das Finanzamt keine Barzahlung akzeptiert. Als Nachweise würden ein Überweisungsbeleg oder Kontoauszug sowie eine ordnungsgemäße Rechnung verlangt. Materialkosten müssten auf der Rechnung immer getrennt von den übrigen Kosten ausgewiesen werden. Darauf sollte die Rechnung immer kontrolliert und gegebenenfalls moniert werden, rät die Lohnsteuerhilfe.
Eine steuerliche Förderung scheide aus, wenn für dieselbe Maßnahme bereits ein anderes staatliches Förderprogramm in Anspruch genommen wird. Dazu zählten beispielsweise Zuschüsse oder zinsgünstige Darlehen der KfW. Werden jedoch nur einzelne energetische Sanierungsmaßnahmen gefördert, könnten andere Handwerkerleistungen rund um die Immobilie, die nicht unter diese Förderung fallen, noch steuerlich geltend gemacht werden.
Ist der maximale Steuervorteil von 1.200 Euro in einem Jahr ausgeschöpft, könne eine geschickte Planung der Ausgaben und Auftragsvergabe sinnvoll sein, fährt die Lohnsteuerhilfe fort. Es könne sich lohnen, größere Maßnahmen zu splitten und die Rechnungslegung auf zwei Kalenderjahre zu verteilen. Denn mit zwei (Teil-)Rechnungen lasse sich der steuerliche Vorteil zweimal nutzen, so Gerauer.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 07.07.2026