24.06.2026
Krankenhausplan 2020 in Nordrhein-Westfalen: Erstes Urteil gefallen
Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hat landesweit das erste Urteil in einem Verfahren betreffend den Krankenhausplan NRW 2020 gesprochen. Geklagt hatte die Trägergesellschaft eines Krankenhauses in der Städteregion Aachen. Sie begehrte im Wege der Klage die Zuweisung von weiteren Leistungsgruppen nach dem Krankenhausplan NRW. Ihre Klage blieb weitgehend erfolglos.
Der Vorsitzende führte in der mündlichen Begründung im Wesentlichen aus: In Bezug auf die Leistungsgruppen 12.1 (Bauchaortenaneurysma) und 14.2 (Endoprothetik Knie) sei es nicht zu beanstanden, dass das Land NRW die in der Vergangenheit behandelten Fälle der Zuweisung der Leistungsgruppen zugrunde gelegt hat. Studien sprächen dafür, dass die Behandlungsqualität mit zunehmender Anzahl der Eingriffe steigt. Selbst die Mitbewerber mit den wenigsten behandelten Fällen hätten immer noch rund doppelt so viele erbracht wie die Klägerin.
Die Leistungsgruppe 25.1 (Neurochirurgie) sei der Klägerin ebenfalls zu Recht nicht zugewiesen worden. Das Land NRW habe bei der Auswahlentscheidung keinen Fehler gemacht. Die im Planungsverfahren anstelle der Klägerin erfolgreichen Mitbewerber hätten sämtlich in die Entscheidung einbezogen werden dürfen. Dies gilt laut VG auch für eine anstelle der Klägerin ausgewählte Fachklinik für Kinder- und Jugendmedizin. Weil sie den Sonderstatus einer "Fachklinik" hat, müsse sie nicht alle grundsätzlich erforderlichen Mindestkriterien erfüllen, die der Krankenhausplan vorschreibt, um überhaupt in die nachfolgende Auswahlentscheidung aufgenommen zu werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht keine Zweifel, dass sie bereits bei Zuweisung der Leistungsgruppe eine "Fachklinik" war. Vielmehr habe die zunächst in deren Bescheid unterlassene Feststellung, dass sie eine "Fachklinik" ist, auf einem Versehen des Landes beruht.
Für die Leistungsgruppe 24.1 (HNO) fehle es bereits an einem Nachweis des Mindestkriteriums, dass die bei ihr tätigen Belegärzte Fachärzte für Phoniatrie sind. Die Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) dürfe die Klägerin hingegen vorläufig weiterhin durchführen, da diese derzeit erneut beplant und eine neue Auswahlentscheidung getroffen wird. Insoweit erklärten die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 23.06.2026, 7 K 135/25, nicht rechtskräftig