24.06.2026
Apothekerkammer Nordrhein: Mitgliedsbeiträge sind rechtswidrig
Beitragsbescheide der Apothekerkammer Nordrhein aus den Jahren 2021 und 2022 sind rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit der Klage eines Apothekers aus Düsseldorf im Wesentlichen stattgegeben. Das Gericht hält die Rücklagenbildung in der Haushaltsplanung der Apothekerkammer für rechtswidrig.
Die Apothekerkammern dürften kein Vermögen bilden, das sie nicht benötigen, um ihre Aufgaben zu erfüllen, erläutert das VG. Bei der jährlichen Aufstellung des Haushaltsplanes müsse eine Kammer eine Prognose über den voraussichtlichen Finanzmittelbedarf treffen, der insbesondere durch Mitgliedsbeiträge aufzubringen ist. Der Bildung von Rücklagen sind laut VG rechtliche Grenzen gesetzt: Diese müssten durch einen sachlichen Zweck gerechtfertigt sein; bei der Haushaltsplanung sei das Gebot der Schätzgenauigkeit zu beachten.
Die gerichtliche Kontrolle der Haushaltspläne der Apothekerkammer Nordrhein für die Beitragsjahre 2021 und 2022 habe ergeben, dass die Kammer diesen Anforderungen nicht gerecht geworden ist. Den Protokollen der Kammerversammlung lasse sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Versammlung Überlegungen zur Höhe der allgemeinen Rücklage angestellt hätte, die auf 3.000.000 Euro festgesetzt worden war. Nicht erkennbar sei, bemängelt das VG weiter, dass die Festsetzung jeweils Ergebnis einer individuellen Prognose über bestehende Finanzierungsrisiken im jeweiligen Haushaltsjahr war. Erforderlich sei eine konkrete, transparente und objektiv nachvollziehbare Risikoprognose. Daran fehle es.
Gegen das Urteil ist die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen möglich, die das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2026, 20 K 5583/21, nicht rechtskräftig