10.06.2026
Kurortgemeinden: BMF-Schreiben führt zu mehr Rechtssicherheit
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Unternehmereigenschaft und zum Vorsteuerabzug von Kurortgemeinden. Das Schreiben schaffe durch die Übernahme neuerer Rechtsprechung mehr Rechtssicherheit für den speziellen Bereich der Kurortgemeinden.
Auch die Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 20.10.2021 (XI R 10/21) bewertet die BStBK im Grundsatz positiv. Gleichwohl ist es aus ihrer Sicht unzureichend, dessen Anwendung auf nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne zu beschränken. Der Urteilsfall betreffe zwar eine Gemeinde mit teilweise nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne. Diese Tatsache sei jedoch lediglich für die Frage des (anteiligen) Vorsteuerabzugs relevant, weil – unstreitig – bei Eingangsleistungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne kein Vorsteuerabzug möglich sei. Das Urteil behandele mit der Frage, welcher Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung für den Vorsteuerabzug erforderlich ist, wenn die Eingangsleistungen im Zuge der Erstellung einer kostenlos nutzbaren Leistung stehen, allerdings eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Deshalb sollte es im Zusammenhang mit einem BMF-Schreiben zur Frage des erforderlichen (mittelbaren) Zusammenhangs mit einer entgeltlichen Leistung für den Vorsteuerabzug veröffentlicht werden.
Weiter meint die BStBK, dass die Verortung der in dem Entwurf geregelten Anpassungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE-E), insbesondere der Verweis in Abschn. 2b Absatz 12 UStAE-E auf Abschn. 2.11 Absatz 13 UStAE-E, zu Missverständnissen führen könnte. Denn in Abschn. 2.11 Absatz 13 UStAE werde wegen der Altregelung noch die Abgrenzung nach Betrieben gewerblicher Art vorgenommen, die unter § 2b Umsatzsteuergesetz nicht mehr entscheidend sei. Aus Sicht der Steuerberaterkammer sollte hier eine Klarstellung erfolgen.
Bundessteuerberaterkammer, PM vom 05.06.2026