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10.06.2026

E-Rezepte in der Steuererklärung für 2025: Ohne Namen auf dem Kassenbon geht es nicht

Mit den E-Rezepten haben sich die steuerlichen Spielregeln für das Absetzen von Krankheitskosten geändert. Die Lohnsteuerhilfe Bayern sieht darin für viele Menschen eine Chance, sich zumindest einen Teil ihrer Ausgaben vom Finanzamt zurückzuholen. Für die Steuererklärung 2025 gölten bei den Krankheitskosten erstmals die strengeren Nachweispflichten. Ein fehlender Name auf dem Apothekenbeleg kann laut Lohnsteuerhilfe dazu führen, dass das Finanzamt den Steuerabzug verwehrt.

Um Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung abzusetzen, habe bisher das ärztliche Rezept mit dem eingedruckten Kaufpreis und dem Stempel der Apotheke ausgereicht. Seit der Einführung des E-Rezepts sei das in vielen Fällen jedoch nicht mehr möglich. Während für die Steuererklärung 2024 noch eine vereinfachte Übergangsregelung galt, sei für die Steuererklärung 2025 die reguläre Nachweispflicht in Kraft getreten.

Um Ausgaben für das Finanzamt nachzuweisen, müsse der Apothekenbeleg nun zwingend auf den Namen des Patienten ausgestellt sein, erläutert die Lohnsteuerhilfe. Bei elektronischen Rezepten erscheine er jedoch nicht immer automatisch auf dem Kassenbon. Zusätzlich müssten neben dem Medikament und dem Kaufpreis auch die Höhe der Zuzahlung und die Art des Rezepts auf dem Kassenzettel vermerkt sein.

Da Steuerpflichtige zu Beginn des Steuerjahres meist nicht wissen, ob sie die Voraussetzungen für einen Steuerabzug von Krankheitskosten erfüllen, würden Kassenbelege oft stiefmütterlich behandelt. "Viele Menschen werfen ihre Apothekenbelege achtlos in die Schublade oder sammeln diese nicht systematisch", erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern. Zudem prüfe kaum einer beim Kauf in der Apotheke nach, ob der Kassenbon die Anforderungen erfüllt. Ohne vollständige Namensnennung könne der steuerliche Vorteil jedoch verloren gehen.

Wenn man feststellt, dass ältere Belege fehlten, sei es häufig möglich, sich Ersatz zu besorgen. Die lokale Stammapotheke führe meist ein Kundenkonto, in dem alle Käufe gelistet sind, weiß die Lohnsteuerhilfe. Auf Nachfrage könnten Apotheken noch nachträglich Ersatzbelege oder im Idealfall eine Jahresaufstellung für den Steuerpflichtigen mit allen Medikamenten ausdrucken. Trotz der Digitalisierung blieben Papierbelege also weiterhin entscheidend. Wer seine Medikamente vorzugsweise online bestellt hat, sollte sich die Rechnungen für das vergangene Jahr aus den Kundenkonten zusammensuchen und bei sich lokal archivieren oder als Papierbeleg ausdrucken, um die erforderlichen Nachweise parat zu haben.

Ob sich das nachträgliche Einholen der Apothekenbelege lohnt, hängt laut Lohnsteuerhilfe vom individuellen Fall ab. Neben der Höhe der Ausgaben spielten die Einkommenshöhe, der Familienstand und die Anzahl der steuerlich berücksichtigten Kinder eine Rolle. Aus all diesen Faktoren errechne das Finanzamt eine zumutbare Eigenbelastung, die bei ein bis sieben Prozent des Einkommens liege. Erst wenn diese Summe überschritten wird, gebe es den Steuerbonus. Mithilfe von Online-Rechnern könne diese Schwelle zur Einschätzung der Absetzbarkeit ermittelt werden, so die Lohnsteuerhilfe.

Berücksichtigt würden vom Arzt verschriebene Medikamente oder medizinische Hilfsmittel sowie die Zuzahlungen bei Kassenleistungen. Daher lohne es sich gerade für chronisch Kranke, den Arzt unterjährig um die Verordnung nicht rezeptpflichtiger Medikamente zu bitten und diese als Privatrezept einzuholen. Zu den außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung zählten noch weitere Krankheitskosten. Gemeinsam mit anderen Ausgaben, zum Beispiel für Sehhilfen, Zahnarztbehandlungen, Zuzahlungen zur Physiotherapie oder Kur, Rechnungen von Laboren sowie Heilpraktikern, könne es gelingen, die Eigenbelastungsgrenze zu knacken. Alle Leistungen, die die Krankenkassen nicht bezahlt haben und der Linderung oder Heilung einer Krankheit und deren Folgen dienen, könnten bei der Steuer angesetzt werden.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 09.06.2026