03.06.2026
Polizeigewalt gedeckt: Vorgesetzte Polizeibeamte müssen gehen
Zwei Dienstgruppenleiter bei der Polizei decken die Körperverletzung, die ein Kollege im Amt begangen hat. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hält sie deswegen für nicht mehr tragbar und hat sie auf die Disziplinarklage des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die beiden Beamten waren Dienstgruppenleiter, als ein nachgeordneter Beamte eine Körperverletzung im Amt beging. Obwohl sie davon wussten, unternahmen sie nichts, damit die Tat strafrechtlich verfolgt wird. Vielmehr wahrten sie einvernehmlich Stillschweigen. Damit nahmen sie bewusst in Kauf, dass das Opfer der Körperverletzung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verfolgt wird.
Das Landgericht Duisburg hat die beiden Polizeibeamten deswegen wegen Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt. Jetzt hat das VG gegen sie zudem die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme verhängt.
Die Polizeibeamten hätten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren und seien im öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar, begründet das Gericht seine Entscheidung. Die Strafvereitelung im Amt stelle ein schweres Dienstvergehen dar, weil die Beamten dadurch der Achtung und dem Vertrauen, die ihr Beruf erfordert, nicht gerecht geworden seien. Eine solche Straftat sei geeignet, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamtenschaft und damit in die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und auch in die rechtsstaatliche Durchführung von Strafverfahren massiv zu beeinträchtigen.
Es gehöre zu den originären Aufgaben von Polizeibeamten, begangene Straftaten zu verfolgen. Hiermit sei es unvereinbar, als Polizeibeamter – zumal innerdienstlich – selbst eine Straftat zu begehen. Für das VG wiegt das besonders schwer, wenn die Straftat dazu dient, eine durch einen anderen Polizeibeamten begangene Straftat (hier eine Körperverletzung im Amt) zu verschleiern, zu decken und hierdurch die Strafverfolgung gegen diesen Polizeibeamten zu vereiteln.
Zudem hätten die Beamten das Dienstvergehen unmittelbar aus der besonderen Verantwortung der ausgeübten Führungsfunktion heraus – und insofern unter Missachtung des in die Führungsfunktion gesetzten Vertrauens – begangen. Sie hätten durch ihr Verhalten die ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben verliehenen Befugnisse missbraucht und das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erheblich beschädigt.
Gegen die Urteile ist die Berufung möglich, über die der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 11.05.2026, 5 K 11301/25.O und 35 K 11303/25.O