03.06.2026
Trunkenheitsfahrt: Auch Parkhaus ist öffentliche Verkehrsfläche
Wer nach erheblichem Alkoholgenuss Auto fährt, macht sich strafbar – auch wenn er das Kfz nur innerhalb eines Parkhauses benutzt hat und die Ausfahrtsschranke währenddessen gesperrt war.
Ein Mann wollte mit einem Firmenfahrzeug aus einem Parkhaus in der Nürnberger Innenstadt ausfahren. Er war zu diesem Zeitpunkt mit knapp zwei Promille erheblich alkoholisiert. Als eine Mitarbeiterin des Parkhauses das bemerkte, sperrte sie die Ausgangsschranke und verhinderte auf diese Weise das Ausfahren des Mannes. Dieser setzte daraufhin mit seinem Fahrzeug zu einem Parkplatz zurück.
Das Amtsgericht Nürnberg hat den Fahrer wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und den Fahrerlaubnisentzug mit einer Sperrfrist von drei Monaten angeordnet. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Berufung des Mannes als unbegründet verworfen.
Im Wege der Revision machte dieser geltend, sein Handeln sei nicht strafbar gewesen – schließlich sei er mit dem Fahrzeug nicht im Straßenverkehr gefahren. Dadurch, dass die Ausgangsschranke kurzfristig gesperrt worden sei, habe er das private Parkhaus nicht verlassen können, er sei daher nicht im öffentlichen Verkehrsraum gefahren.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) folgte dieser Argumentation nicht: Das Parkhaus sei eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Dies gelte ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse und jedenfalls während der allgemeinen Betriebszeiten. Daran ändere auch eine kurzzeitige Sperrung der Ausgangsschranke nichts, zumal die beiden Einfahrtschranken weiterhin geöffnet waren und auch Fußgänger das Parkhaus betreten und verlassen hätten.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13.02.2026, 204 StRR 102/26