27.05.2026
Debitkarte kommt bei Versand abhanden: Kontoinhaber kann bei unbefugten Geldabhebungen Schadensersatz verlangen
Ein Kontoinhaber hat einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn eine Debitkarte auf dem Versandweg abhandenkommt und unbefugte Geldabhebungen stattgefunden haben. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main stellt klar, dass eine Bank Kontobelastungen durch unbefugte Geldabhebungen grundsätzlich ausgleichen muss, sofern nicht die gesetzlich geregelten Voraussetzungen für eine Haftung des Kontoinhabers vorliegen. Diese seien abschließend geregelt (§ 675v Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch).
Ein Mann unterhielt mit einer Sparkasse eine Geschäftsverbindung. Er eröffnete Ende Juni 2019 ein weiteres Privat-Girokonto. Die Debitkarte sollte an seine Adresse in Frankfurt am Main versandt werden. Der Kontoinhaber überwies am 27.06.2019 gut 300.000 Euro auf dieses neue Konto. In der Zeit vom 30.06. bis 27.08.2019 hoben zwei inzwischen strafrechtlich verurteilte Unbefugte von diesem Konto knapp 220.000 Euro mittels 210 Geldabhebungen an Geldautomaten und durch Kartenzahlungen bei Einkäufen unter Verwendung der Debitkarte des Sparkassenkunden ab.
Vom Anfang Juli bis Ende August 2019 hielt sich dieser im Ausland auf. Nach seiner Rückkehr teilte er der Sparkasse mit, dass er noch immer keine Karte habe und sperrte das Konto nach Kenntnisnahme der zwischenzeitlich erfolgten Abbuchungen. Nachdem die Sparkasse einen Teil des Schadens vorprozessual ausgeglichen hatte, begehrte der Kunde noch Zahlung von gut 66.000 Euro.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hatte Erfolg. Dem Kontoinhaber stehe der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch zu, so das OLG.
Unstreitig lägen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor. Für diese habe die Bank keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Abbuchung auf dem Konto löse damit einen Rückzahlungsanspruch ihres Kunden aus.
Die Sparkasse könne die Zahlung auch nicht über die Grundsätze von Treu und Glauben verweigern. Ihr stünden insbesondere ihrerseits keine Schadensersatzansprüche gegen den Kontoinhaber zu. Gemäß den gesetzlichen Regelungen wäre dies nur dann der Fall, wenn dieser in betrügerischer Absicht gehandelt oder den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner gesetzlichen Schutzpflichten in Bezug auf die die Debitkarte nebst PIN herbeigeführt habe. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.
Insbesondere habe der Sparkassenkunde nicht seine Pflichten in Bezug auf das Zahlungsinstrument verletzt. Da er unstreitig zu keinem Zeitpunkt in den Besitz der Sparkassenkarte gelangt war, habe er insoweit auch keine Pflichten zum Schutz vor unbefugten Zugriffen zu erfüllen gehabt. Karte und PIN seien zu keinem Zeitpunkt so in den Machtbereich des Mannes gelangt, dass er unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit gehabt habe, Kenntnis zu nehmen.
Nach dem bestrittenen Vortrag der Sparkasse habe die Zustellung der Karte frühestens am Tag vor der ersten missbräuchlichen Verfügung erfolgen können. Da die ersten missbräuchlichen Abhebungen bereits am Morgen des 30.06.2019 eingesetzt hätten, habe der behauptete Diebstahl nur im Laufe des 29.06. (einem Samstag) oder den frühen Morgenstunden des 30.06.2019 (einem Sonntag) erfolgen können. Da dem Kontoinhaber der konkrete Versendungstag nicht bekannt gegeben worden und kein Briefkasteninhaber gehalten sei, über den Tag hinweg fortlaufend Ausschau zu halten, ob Sendungen in seinen Briefkasten eingelegt werden und diese unmittelbar danach herauszunehmen, liege auch keine grob fahrlässige Verwahrung vor. Im Übrigen sei die Sparkasse für den Erhalt beweisfällig geblieben.
Der Kontoinhaber müsse sich auch keinen Mitverursachungsbeitrag zurechnen lassen, soweit er nach Ankündigung der Zusendung von Authentifizierungsinstrumenten bei längerem Ausbleiben der Sendung nicht bei der Bank nachgefragt habe, so das OLG. Die gesetzlichen Regelungen für Schadensersatzansprüche einer Bank gegen ihren Kunden seien abschließend. Nach der gesetzgeberischen Intention bestehe kein Raum für weitergehende, etwa auf die leicht fahrlässige Verletzung anderer Pflichten gerichtete Schadensersatzansprüche, die die Sparkasse dem Erstattungsanspruch des Kunden entgegenhalten könne.
Gegen die Entscheidung kann die Sparkasse die zugelassene Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.04.2026, 17 U 62/24, nicht rechtskräftig