20.05.2026
Renten steigen: Steuerpflicht wächst mit
Zum 01.07.2026 steigen die gesetzlichen Renten in Deutschland um 4,24 Prozent. Die Anpassung stärkt die Einkommen der Ruheständler. Gleichzeitig führen steigende Renten aber dazu, dass mehr Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen, informiert der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Grund sei Systematik der nachgelagerten Besteuerung: Der Rentenfreibetrag werde auf Basis der Jahresrente im ersten vollen Bezugsjahr ermittelt und anschließend dauerhaft festgeschrieben. Spätere Rentenerhöhungen seien vollständig steuerpflichtig. Dadurch steige der steuerpflichtige Anteil der Rente mit jeder Anpassung an.
Auch Rentner seien in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig. Eine Abgabepflicht für die Steuererklärung entstehe jedoch erst bei Überschreiten des Grundfreibetrags durch die steuerpflichtigen Einkünfte. Laut Bundesfinanzministerium seien infolge der Rentenerhöhung 2024 rund 114.000 Rentner erstmals abgabepflichtig geworden, für 2025 werde mit weiteren rund 73.000 gerechnet. Auch wenn der Anstieg des Grundfreibetrags für das Jahr 2026 einen Teil der Erhöhungen bereits abfängt, sei für 2026 davon auszugehen, dass erneut Zehntausende Ruheständler profitieren und neu in die Abgabepflicht hineinwachsen, erklärt Annemarie Reiff, Referentin für Steuerpolitik und Öffentlichkeitsarbeit des BVL.
Der Verband empfiehlt daher, die individuelle steuerliche Situation frühzeitig zu prüfen. Insbesondere bei steigenden Renten, zusätzlichen Einkünften oder veränderten Lebensumständen sollte rechtzeitig Klarheit über eine mögliche Abgabepflicht geschaffen werden. Auch die Bildung finanzieller Rücklagen für etwaige Nachzahlungen gewinne an Bedeutung.
Der BVL hat unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzugstatbestände errechnet, bis zu welcher maximalen Jahresbruttorente je Renteneintrittsalter voraussichtlich keine Steuer zu bezahlen ist. In einer Tabelle, die auf seinen Seiten (https://www.bvl-verband.de) abrufbar ist, zeigt er die maximale gesamte Jahresbruttorente und die Monatsrente im zweiten Halbjahr nach der Erhöhung. Der Betrag gilt laut BVL pro Person. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner könnten daher die Beträge verdoppeln. Die Tabelle gelte für gesetzliche Renten.
"Es sind meistens noch mehr Kosten wie Handwerkerleistungen, Krankheitskosten, Spenden oder Haushaltshilfen absetzbar. Diese konnten wir aber in der Tabelle nicht berücksichtigen, weil sie sehr individuell sind", erläutert Annemarie Reiff, Referentin des BVL. "Im Rahmen einer Steuererklärung können solche individuellen Kosten angesetzt werden. Erst dann zeigt sich, ob und in welcher Höhe wirklich Steuern gezahlt werden müssen."
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 18.05.2026