16.04.2026
Vermögensauskunft: Rechtsanwalt darf Angaben zu Mandantenforderungen nicht verweigern
Im Rahmen einer Vermögensauskunft muss ein Rechtsanwalt auch die Namen und Anschriften seiner Mandanten angeben, gegen die er Honorarforderungen hat. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster klargestellt.
Das Finanzamt betreibt gegen einen Rechtsanwalt die Zwangsvollstreckung. Im Rahmen einer Vermögensauskunft verweigerte dieser, Angaben zu Forderungen gegen seine Mandanten zu machen. Er berief sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht beziehungsweise die anwaltliche Schweigepflicht.
Das Finanzamt forderte ihn auf, die Vermögensauskunft dahingehend nachzubessern, dass er eine Forderungsaufstellung unter Nennung der Namen der Mandanten abgebe. Den zugleich mit dem hiergegen eingelegten Einspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte es ab, woraufhin der Anwalt einen gerichtlichen Aussetzungsantrag stellte.
Diesen Antrag hat das FG Münster abgelehnt. Der Anwalt sei im Rahmen der Vermögensauskunft verpflichtet, seine Honorarforderungen unter Nennung der Namen der Mandanten nebst Anschrift und Forderungshöhe anzugeben.
Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a und b der Abgabenordnung stünden dieser Pflicht nicht entgegen. Diese Vorschriften dienten dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandanten und dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Im Rahmen einer Vermögensauskunft trete dieser Schutzzweck aber hinter die überragenden Interessen des Gemeinwohls zurück.
Die Benennung der Mandanten berühre die Schweigepflicht nur am Rande. Auf der anderen Seite ließen es der Grundsatz der Besteuerungsgleichheit und das Gebot, entstandene Steuern im öffentlichen Interesse einzuziehen und Steuerausfälle zu vermeiden, unverzichtbar erscheinen, die Drittschuldner zu benennen, um weitere Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen zu können. Insoweit seien die Mandanten nicht uneingeschränkt schutzwürdig, da sie aufgrund der gesetzlichen Regelungen damit rechnen müssten, auch von Dritten für die Honorarforderungen ihres Rechtsanwalts in Anspruch genommen zu werden. Darüber hinaus unterlägen Honorarforderungen grundsätzlich auch der Pfändung, unterstreicht das Gericht.
Es hat die Beschwerde zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VII B 14/26 (AdV) anhängig.
Finanzgericht Münster, Beschlusses vom 17.02.2026, 14 V 232/26 AO, nicht rechtskräftig