08.04.2026
Keine Rückforderung von Kindergeld bei unterbliebener Antragstellung im vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Staat
Mit zwei Urteilen vom 12. November 2025 (Az. 5 K 31/24 und 5 K 32/24) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass in Fällen, in denen nachträglich bekannt wird, dass ein anderer Staat als Deutschland vorrangig Familienleistungen zu zahlen hat, entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofes der Anspruch auf Familienleistungen nicht nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen ist, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Ausland zustehenden Familienleistungen dort weder beantragt noch bezogen hat.
Der Kläger lebte mit seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder) durchgehend in Deutschland. Seit 2006 ist er erwerbstätig in Dänemark. Seine Ehefrau war ununterbrochen Hausfrau. Kindergeldanträge für seine beiden erstgeborenen Kinder gingen bei der Familienkasse noch vor der Erwerbstätigkeit in Dänemark ein. In Dänemark wurden von dem Kläger zu keiner Zeit Familienleistungen beantragt. Den Kindergeldantrag für sein drittgeborenes Kind stellte der Kläger im Jahr 2014 und die im Antrag zu beantwortende Frage, ob der Kläger außerhalb Deutschlands als Arbeitnehmer tätig sei, wurde dort verneint. Im Rahmen eines erneuten Kindergeldantrages im Jahr 2021 wurde diese Frage dann mit »JA« beantwortet.
Die Familienkasse änderte daraufhin die Festsetzung des Kindergeldes, indem sie Kindergeld nur noch in Höhe des Unterschiedsbetrages zu den in Dänemark zustehenden Leistungen gewährte und zugleich das zu viel gezahlte Kindergeld in nicht unerheblicher Höhe von dem Kläger zurückforderte. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
Das Finanzgericht gab der hiergegen eingelegten Klage statt. Es entschied, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG unstreitig erfüllt seien. Zwar sei der Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 eröffnet und Dänemark vorrangig für die Gewährung von Kindergeld zuständig. Die Familienkasse sei aber aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 25.04.2024 (C-36/23, juris) im Streitfall gehindert, die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger aufzuheben und Kindergeld zurückzufordern, da Dänemark in der Vergangenheit tatsächlich keine Familienleistungen festgesetzt und ausgezahlt hatte und dies gemäß eines Auskunftsersuchens nach Dänemark auch nicht mehr erfolgen würde.
Der Umstand, dass der Kläger zunächst nicht mitgeteilt hatte, dass er ab 2006 in Dänemark tätig sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der EuGH habe in seinem Urteil ausgeführt, dass die Abhilfe für eine Verletzung der Informationspflicht gerade nicht in der Rückforderung der Leistung gemäß Art. 68 der VO 883/2004 bestünde, sondern in der Anwendung angemessener Maßnahmen des nationalen Rechts. Das Gericht verstand den EuGH dahingehend, dass eine Mitwirkungspflichtverletzung alleine nicht ausreiche, um eine Rückforderung nach nationalem Recht zu gestatten. Erst wenn tatsächlich ausländische Leistungen gegeben seien, löse dieser Umstand Rückforderungstatbestände aus.
Gegen diese Urteile wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 51/25 und III R 52/25).
FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2026 zu den Urteilen 5 K 31/24 und 5 K 32/24 vom 12.11.2025 (nrkr - BFH-Az.: III R 51/25 und III R 52/25)