19.03.2026
Kinder- und Jugendschutz auf Instagram: Medienanstalt darf Account mit sexualisierten Inhalten nicht komplett untersagen
Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) darf ein Instagram-Angebot, das in Teilen entwicklungsbeeinträchtigend auf Kinder und Jugendliche wirkt, nicht in seiner Gesamtheit verbieten. Vielmehr muss sie ihre Maßnahmen auf die Teile des Angebots beschränken, von denen die entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung ausgeht. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.
Geklagt hatte eine Erotikdarstellerin, die Beiträge auf Instagram veröffentlicht und über 100.000 Follower hat. Im November 2022 beanstandete die mabb das gesamte Instagram-Angebot der Frau und untersagte dessen weitere Verbreitung. Die Inhaberin des Accounts stelle sich betont sexualisiert dar. Ihre Inhalte vermittelten ein einseitiges Bild von Sexualität und darauf fokussierten Geschlechterrollen, was Kinder und Jugendliche zwischen 13 und 15 Jahren, für die Instagram offiziell zugänglich sei, verstören und verunsichern könne. Auch wenn dies nicht auf alle Beiträge der Erotikdarstellerin zutreffe, sei ihr gesamtes Angebot zu verbieten.
Die Frau klagte und bekam recht. Zwar seien große Teile ihres Angebots auf Instagram für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren entwicklungsbeeinträchtigend, meint auch das VG Berlin. Die mabb dürfe deswegen aber nicht das komplette Angebot verbieten. Dies sei unverhältnismäßig. Die Medienanstalt dürfe nur diejenigen Inhalte beanstanden, die tatsächlich entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung hätten. Sie müsse diese Beiträge konkret bezeichnen.
Das sei auch zumutbar. Bei etwas mehr als 1.000 Bildern nebst Textbeiträgen, die die Erotikdarstellerin auf Instagram veröffentlicht habe, könne die mabb dies leisten. Zudem werde der Darstellerin dadurch – auch für die Zukunft – vor Augen geführt, welche Inhalte zulässig seien und welche nicht.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23.02.2026, VG 32 K 20/23, nicht rechtskräftig