18.02.2026
Fluggäste-Obergrenze: Kann bei Zuweisung von Zeitnischen auf Flughafen mit Kapazitätsproblemen berücksichtigt werden
Eine von einer Raumplanungsbehörde festgelegte Obergrenze für die Zahl der Fluggäste pro Jahr kann bei der Zuweisung von Zeitnischen auf einem Flughafen mit Kapazitätsproblemen berücksichtigt werden. Das jedenfalls meint Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Manuel Campos Sánchez-Bordona.
Gemäß der Verordnung über die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen ist ein Flughafen, bei dem Kapazitätsprobleme zu erwarten sind, für "koordiniert" zu erklären. Auf koordinierten Flughäfen müssen die Luftfahrtunternehmen über eine von einem Koordinator für den Start und die Landung zugewiesene Zeitnische verfügen.
Der Flughafen Dublin (Irland) gilt seit 2007 als koordinierter Flughafen. Die Koordinierungsparameter für die Zuweisung von Zeitnischen müssen zweimal jährlich ermittelt werden. Dabei sind alle relevanten technischen, betrieblichen und umweltschutzbedingten Einschränkungen sowie die diesbezüglichen Änderungen zu berücksichtigen.
In den Jahren 2007 und 2008 legte die irische Raumplanungsbehörde in der Genehmigung für die Erweiterung der Terminals 1 und 2 des Flughafens als Auflage eine Obergrenze für die Zahl der Fluggäste pro Jahr von 32 Millionen fest. 2024 schätzte der Flughafenbetreiber, dass diese Obergrenze zum ersten Mal erreicht oder sogar überschritten werden könnte. Im Rahmen der Ausarbeitung der Koordinierungsparameter für den Flughafen für Winter 2024 und Sommer 2025 erließ die irische Luftfahrtbehörde (IAA) mehrere Maßnahmen, damit diese Obergrenze nicht überschritten wird.
Der Flughafenbetreiber und einige Luftfahrtunternehmen legten beim irischen High Court Rechtsmittel gegen die Entscheidungen über die Maßnahmen für Winter 2024 und für Sommer 2025 ein. Die betroffenen Luftfahrtunternehmen machen zum einen geltend, dass die Obergrenze von 32 Millionen Fluggästen pro Jahr keine technische, betriebliche oder umweltschutzbedingte Einschränkung sei, die für die Festlegung der Koordinierungsparameter zu berücksichtigen wäre. Zum anderen machen sie geltend, dass die Zuweisung der so genannten bestehenden Zeitnischen nicht gefährdet werden dürfe, da es sich um angestammte Rechte der Luftfahrtunternehmen handle.
Das irische Gericht hat dem EuGH seine Zweifel zu diesen beiden Punkten vorgetragen. Außerdem möchte es wissen, ob der Flughafenbetreiber befugt wäre, den Flughafen vorübergehend zu schließen, um die Obergrenze für die Zahl der Fluggäste pro Jahr einzuhalten.
Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona weist zunächst darauf hin, dass die technischen, betrieblichen oder umweltrelevanten Faktoren, die sich auf die Flughafenkapazität auswirkten, nicht nur physische oder Materialien betreffende Faktoren seien, wie die Luftfahrtunternehmen geltend machten, sondern auch rechtliche Einschränkungen umfassten, die sich aus Vorschriften ergäben, die unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Nutzung des Flughafens hätten.
Die Einhaltung der Obergrenze von 32 Millionen Fluggästen pro Jahr sei als betriebliche Einschränkung einzuordnen. Der betriebliche Charakter der Einschränkung entfalle nicht dadurch, dass sie von einer staatlichen Raumplanungsbehörde ausgehe. Entscheidend sei, dass sie die "betriebliche Kapazität" des Flughafens einschränke. Es handle sich also um einen Faktor, der für die objektive Analyse der Möglichkeiten zur Aufnahme des Luftverkehrs relevant sei.
Sodann führt der Generalanwalt aus, dass die bestehenden Zeitnischen keine Eigentumsrechte darstellten, sondern Genehmigungen zur Nutzung der Flughafeninfrastruktur, bei deren Erteilung nicht die in den Koordinierungsparametern festgelegte Kapazität des Flughafens außer Acht gelassen werden dürfe. Die Streichung oder Reduzierung bestehender Zeitnischen zur Einhaltung der Flughafenkapazität beeinträchtige auch nicht die unternehmerische Freiheit.
Schließlich hält der Generalanwalt die Frage nach der Befugnis des Flughafenbetreibers, die Schließung des Flughafens anzuordnen, um die Obergrenze von 32 Millionen Fluggästen pro Jahr einzuhalten, für unzulässig. Für den Fall, dass sie als zulässig angesehen werden sollte, vertritt der Generalanwalt die Auffassung, dass die Schließung des Flughafens, um eine bereits lange im Voraus bekannte Anforderung zu erfüllen, eine zu drastische und schädliche Maßnahme wäre, die in der Verordnung nicht vorgesehen sei. Die Verordnung enthalte Mechanismen, um eine solche Maßnahme zu vermeiden.
Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Union, Schlussanträge vom 12.02.2026, C-857/24