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17.02.2026

Betrugsanruf statt Bankberatung: Unrechtmäßiger Empfänger muss Geld zurückzahlen

Glück für eine Frau, die auf einen Betrugsanruf reingefallen ist: Das Landgericht (LG) Flensburg hat den Empfänger der manipulierten Überweisung zur Rückzahlung verurteilt.

Eine Frau erhielt einen Anruf von einem unbekannten Mann, der sich als Mitarbeiter der Sicherheitsabteilung ihrer Bank ausgab. Er überzeugte sie, eine Fernzugriffs-App auf ihrem Smartphone zu installieren. Kurz darauf wurde von ihrem Bankkonto eine Echtzeit-Überweisung über 29.000 Euro ausgeführt – ohne dass sie dies wollte oder bewusst veranlasste. Das Geld ging auf das Gemeinschaftskonto eines Ehepaars. Die Frau kannte diese Personen vorher nicht. Sie bemerkte den Vorgang schnell, informierte ihre Bank und erstattete Anzeige. Die Bank konnte die Überweisung jedoch nicht mehr rückgängig machen.

Der Ehemann erklärte, er habe das Geld erwartet und es sofort an eine ausländische Kryptoplattform weitergeleitet. Hintergrund seien angebliche Bitcoin-Investitionen und ein in Aussicht gestellter hoher Gewinn gewesen. Auch er erstattete später Anzeige. Die Ehefrau gab an, dass sie von dem gesamten Vorgang keine Kenntnis gehabt habe.

Die betroffene Frau verlangte daraufhin von dem Ehepaar die Rückzahlung der 29.000 Euro.

Das LG hat entschieden, dass der Ehemann die 29.000 Euro zurückzahlen muss. Nach Auffassung des Gerichts hat er das Geld ohne rechtlichen Grund erhalten und sei daher zur Rückzahlung verpflichtet. Zwar habe er behauptet, an ein seriöses Krypto-Investment geglaubt zu haben. Die Umstände seien jedoch so auffällig gewesen (unbekannte Kontaktperson, hoher Geldbetrag, sofortige Weiterleitung fremder Gelder, frühere schlechte Erfahrungen mit Krypto-Investments), dass er die Augen vor einem offensichtlichen Risiko verschlossen habe. Beim Ehemann greife daher eine verschärfte Haftung, denn er hätte wissen müssen, dass ihm das Geld nicht zustand.

Demgegenüber hat das Gericht gegenüber der Ehefrau einen Rückzahlungsanspruch abgelehnt, da sie nichts von dem Geldeingang und der Weiterleitung des Geldes an eine ausländische Kryptoplattform gewusst habe.

Landgericht Flensburg, Urteil vom 30.12.2025, 2 O 98/25, nicht rechtskräftig