03.02.2026
Große VwGO-Reform: Soll für schnellere Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sorgen
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) will die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundlegend modernisieren. Verwaltungsgerichte sollen entlastet und Gerichtsverfahren beschleunigt werden. Das BMJV hat dazu jetzt einen Gesetzentwurf vorgelegt.
"Wir planen eine große Reform der Verwaltungsgerichtsordnung", sagte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD). "Die einzelne Richterin und der einzelne Richter sollen mehr Verantwortung bekommen, Prozesse sollen insgesamt straffer geführt werden können" – egal ob es um die Veranstaltung einer Demonstration geht oder um den Erhalt einer Baugenehmigung, um die Zuteilung eines Studienplatzes oder die Erteilung eines Einreise-Visums.
Geplant ist, das richterliche Personal an den Verwaltungsgerichten effizienter einzusetzen. Gerichte sollen häufiger in kleinerer Besetzung entscheiden können, insbesondere mehr Entscheidungen durch Einzelrichter getroffen werden können. Verspätetem Vorbringen und querulatorischen Klagen sollen Verwaltungsgerichte besser begegnen können. Sie sollen ein offensichtlich aussichtsloses und rechtsmissbräuchliches Gerichtsverfahren erst nach Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses betreiben müssen.
Verwaltungsgerichte sollen sich stärker darauf konzentrieren können, die eigentliche rechtliche Prüfung durchzuführen. Zwar sollen sie weiterhin für die Aufklärung des Sachverhalts zuständig bleiben (so genannter Amtsermittlungsgrundsatz), künftig aber stärker den vorgebrachten Parteivortrag in den Mittelpunkt ihrer Tatsachenermittlung rücken können.
Auch in Bezug auf Rechtsmittel soll das Verfahren vereinfacht werden. Es soll sprachlich vereinheitlicht werden, wann ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, nachdem ein Gericht von Entscheidungen des übergeordneten Gerichts in ähnlich gelagerten Fällen abweicht. Zudem will das BMJV klarstellen, dass Rechtsmittel zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich vorliegt, auch wenn dieser nicht (ausreichend) dargelegt wurde.
In Eilverfahren sollen die (schon heute üblichen) so genannten Hängebeschlüsse ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Das sind Entscheidungen die den aktuellen Zustand solange rechtlich sichern, bis über das Verfahren entschieden werden kann.
Die neuen Regelungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sollen auf die Verfahren vor den Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten übertragen werden, soweit dies sachdienlich ist.
Verwaltungsgerichte sollen zudem effektivere Möglichkeiten bekommen, um Entscheidungen gegen Hoheitsträger durchzusetzen. Wirkt ein Hoheitsträger, also beispielsweise eine Stadt oder ein Bundesland, bei der Vollstreckung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht wie erforderlich mit, soll das maximal mögliche Zwangsgeld von 10.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben werden. Das Zwangsgeld soll außerdem von vorneherein für mehrere Termine angeordnet werden können, beispielsweise pro Tag, Woche oder Monat der Nichterfüllung. Es soll zudem nicht demjenigen Hoheitsträger zufließen, gegen den sich die Vollstreckung richtet (Ausschluss "linke Tasche, rechte Tasche").
Auch für die Bürger gibt es eine bedeutsame Änderung. Sie sollen zukünftig einen Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung auch per E-Mail einlegen können. Derzeit geht das elektronisch nur auf qualifizierte Weise (etwa mit qualifizierter elektronischer Signatur).
Das Verfahrensrecht für die Verwaltungsgerichte wurde zuletzt 2001 reformiert.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, PM vom 02.02.2026