16.12.2025
Urlaubsanspruch: Abgeltungszahlungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind außerordentliche Einkünfte
Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre, handelt es sich dabei um außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Absatz 2 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG), die nach Maßgabe von § 34 Absatz 1 EStG begünstigt zu besteuern sind. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stand der Klägerin ein Anspruch auf Abgeltung des bis zum Beendigungszeitpunkts noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018, 2019 und 2020 zu. Daneben erhielt sie eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes. Für beide Zahlungen begehrte sie im Streitjahr 2020 die begünstigte Besteuerung nach § 34 Absatz 1 EStG.
Das Finanzamt erkannte die gezahlte Urlaubsabgeltung hingegen nicht als außerordentliche Einkünfte für die Tarifermäßigung des § 34 EStG an. Mangels Schadens liege weder eine Entschädigung im Sinne der §§ 34 Absatz 2 Nr. 2, 24 Nr. 1 a) EStG noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Absatz 2 Nr. 4 EStG vor. Der Urlaubsanspruch sei jeweils in den Vorjahren separat entstanden und lediglich im Veranlagungszeitraum ausgezahlt worden.
Das FG Münster sieht das anders. Es hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch stelle außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Absatz 2 Nr. 4 EStG dar, die gemäß § 34 Absatz 1 EStG begünstigt zu besteuern seien.
Der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetze, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden könnten, stehe einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen. Da der Urlaubsanspruch von drei Jahren hier wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werde, sei dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stelle bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete "Mehrarbeit" dar. Dies zeige auch die Berechnung anhand des durchschnittlichen Arbeitsentgelts. Diese Vergütung sei der Klägerin zusammengeballt im Streitjahr zugeflossen. Dass sie im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt gewesen sei und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt habe, stehe der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.
Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.11.2025, 12 K 1853/23 E