Zurück

16.12.2025

Silvesterparty am Brandenburger Tor: Etappensieg für Berliner Senat

Gestrichene Fördermittel ließen den Berliner Senat im Sommer die traditionelle große Silvesterparty am Brandenburger Tor streichen. Ein Kulturbündnis meldete daraufhin eine Ersatzveranstaltung an. Doch inzwischen plant auch der Senat eine Alternativparty. In einem Eilverfahren konnte das Bündnis der Kulturschaffenden dagegen nichts ausrichten.

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschied, dass das Bündnis "Rettung Silvester am Brandenburger Tor – We are Berlin" keinen Anspruch hat, die Silvesterfeier des Berliner Senats am Brandenburger Tor wegen der eigenen geplanten Kundgebung vorzeitig zu stoppen.

Nachdem im Sommer die große traditionelle Silvesterparty am Brandenburger Tor aufgrund der Streichung von Fördermitteln des Berliner Senats abgesagt worden war, hatte das Bündnis eine Versammlung von Menschenrechts- und Kulturorganisationen auf der Straße des 17. Juni zwischen dem Brandenburger Tor bis einschließlich des Großen Sterns angemeldet. Daraufhin entschied sich der Berliner Senat, über die landeseigene Kulturprojekte Berlin GmbH eine Silvesterparty mit einem neuen Konzept durchzuführen. Behördlich genehmigt ist das noch nicht. Mit dem gerichtlichen Eilantrag verfolgt das Kulturbündnis das Ziel, die Genehmigung dieser Silvesterparty zu unterbinden.

Das VG Berlin hat den Eilantrag abgelehnt. Gegenwärtig sei nicht davon auszugehen, dass eine noch zu erteilende straßenrechtliche Genehmigung der Silvesterparty des Senats die Rechte des Bündnisses verletzen könnte.

Für den sehr publikumsträchtigen Bereich zwischen dem Brandenburger Tor und der Yitzhak-Rabin-Straße stünden einer öffentlichen Versammlung in der Silvesternacht bereits ernsthafte Sicherheitsbedenken entgegen. Wie die Versammlungsbehörde nachvollziehbar dargelegt habe, berge eine nach außen nicht abgegrenzte Versammlung die Gefahr, dass es zu Gedränge, Panik und erheblichen Verletzungen durch Pyrotechnik komme. Für den Bereich westlich der Yitzhak-Rabin-Straße sei derzeit nicht ersichtlich, dass der Kundgebung des Kulturbündnisses der uneingeschränkte Vorrang gegenüber der Veranstaltung des Senats einzuräumen wäre.

Zwar genieße der Erstanmelder grundsätzlich Priorität. Jedoch könne dieser Grundsatz bei wichtigen gegenläufigen Erwägungen nicht uneingeschränkt gelten, betont das VG. In diese noch offene Gesamtabwägung seien neben den Sicherheitsaspekten auch der gemischte Charakter der Kundgebung des Kulturbündnisses einzubeziehen. Ob diese Veranstaltung angesichts der nicht unerheblichen Unterhaltungselemente wie Riesenrad, Feuerwerk sowie Versorgungsständen noch als Versammlung zu bewerten ist, sei noch offen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 12.12.2025, VG 1 L 755/25, nicht rechtskräftig