01.12.2025
Soziale Pflegeversicherung: Wie rückwirkende Beitragskorrekturen lohnsteuerlich zu behandeln sind
In einem aktuellen Schreiben erörtert das Bundesfinanzministerium (BMF) die lohnsteuerliche Behandlung rückwirkender Beitragskorrekturen in der sozialen Pflegeversicherung nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).
Mit PUEG vom 08.06.2023 sei § 55 Absatz 3 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) neu gefasst worden. Seit dem 01.07.2023 erfolge eine Beitragsdifferenzierung nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Eltern erhielten ab dem zweiten Kind einen Abschlag von 0,25 Prozentpunkten je Kind auf den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung, höchstens 1,0 Prozentpunkte.
Zur lohnsteuerlichen Umsetzung wurde § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c Einkommensteuergesetz (EStG) laut BMF ab dem 01.01.2024 angepasst, um bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale den verminderten Beitragssatz zu berücksichtigen. Seit dem 01.07.2025 stehe nach § 55 Absatz 3c SGB XI ein digitales Datenaustauschverfahren (DaBPV) zur Verfügung, das die automatische Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und die Anwendung der zutreffenden Beitragssätze in der Pflegeversicherung sicherstellt.
Arbeitgeber müssten den Initialabruf über das DaBPV für Beschäftigte, die schon vor dem 01.07.2025 bei ihnen beschäftigt waren, spätestens bis zum 31.12.2025 vornehmen. Hat der Arbeitgeber bislang eine unzutreffende Anzahl der Kinder bei der Ermittlung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt, werde er vom Sozialversicherungsträger gegebenenfalls zu einer rückwirkenden Korrektur des Pflegeversicherungsbeitrags nach dem PUEG ab 2023 verpflichtet. In diesen Fällen seien für die Jahre 2023 und 2024 keine Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren vorzunehmen, heißt es in dem Schreiben des BMF. Eine Anzeigepflicht des Arbeitgebers nach § 41c Absatz 4 EStG bestehe insoweit nicht.
Entsprechendes gelte für das Jahr 2025, wenn aufgrund der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung keine Änderung des Lohnsteuerabzugs mehr zulässig ist. Die im Rahmen einer rückwirkenden Korrektur verrechneten beziehungsweise erstatteten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung seien im Kalenderjahr der Verrechnung beziehungsweise Erstattung von den in Zeile 26 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung beziehungsweise Besonderen Lohnsteuerbescheinigung einzutragenden Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung abzuziehen.
Das Schreiben ist laut BMF in allen offenen Fällen anzuwenden.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 28.11.2025, IV C 5 – S 2379/00005/001/018