24.11.2025
Kommunale Übernachtungsteuer: Nicht in Bayern
Die Landeshauptstadt München muss hinnehmen, dass sie keine Übernachtungssteuer erheben darf. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Bayern (BayVerfGH) hat das landesrechtliche Verbot der Erhebung einer solchen Steuer als verfassungsgemäß bestätigt. Insbesondere sei die kommunale Finanzhoheit als Ausdruck der Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen gewahrt. Der gesetzliche Ausschluss dieser Form einer örtlichen Aufwandsteuer sei auch nicht unverhältnismäßig.
Gegen die Bestimmung im Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) hatte sich nicht nur die Stadt München, sondern hatten sich auch noch zwei weitere bayerische Kommunen mit einer Popularklage gewandt.
Damit hatten die Kommunen keinen Erfolg.
Der BayVerfGH stellt zunächst klar, dass der Kernbereich der gemeindlichen Finanzhoheit nicht berührt sei. Denn die Gemeinden könnten dennoch (andere) Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben (wie zum Beispiel die Hundesteuer und die Zweitwohnungssteuer).
Das Übernachtungsteuerverbot sei auch verhältnismäßig. Es sei primär eingeführt worden, um die in Bayern ansässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes vor einem weiteren Anstieg der Übernachtungspreise schützen, der sich im Ergebnis abträglich auf die Attraktivität des Tourismus als einem zentralen Wirtschaftszweig und auf die dort vorhandenen Arbeitsplätze auswirken würde. Ganz allgemein solle das Bettensteuerverbot die heimische Tourismusbranche schützen.
Dazu sei das Verbot geeignet und auch erforderlich. Der Gesetzgeber durfte laut BayVerfGH annehmen, dass im Fall der Erhebung örtlicher Übernachtungssteuern weniger Gäste die Angebote der bayerischen Beherbergungsbetriebe wahrnehmen würden als ohne eine solche Steuer, sodass der Tourismusbranche wirtschaftliche Nachteile entstehen würden. Auch sei davon auszugehen, dass kein in die Finanzhoheit der Gemeinden weniger stark eingreifendes Regelungsinstrument zur Verfügung steht, mit dem sich der verfolgte Zweck ebenso effektiv erreichen ließe wie mit dem Verbot. Die von den klagenden Kommunen als Alternative vorgeschlagenen gesetzlichen Beschränkung der Übernachtungsteuer auf einen maximal zulässigen Steuersatz sei zwar ein milderes Mittel. Dadurch lasse sich aber das Regelungsziel nicht ebenso wirksam erreichen wie mit der generellen Verbotsregelung, so der BayVerfGH.
Er hält das Übernachtungsteuerverbot auch für verhältnismäßig im engeren Sinn. Die gebotene Abwägung zwischen dem durch das Verbot bewirkten Verlust einer möglichen gemeindlichen Steuerquelle und dem mit der Regelung verfolgten Zweck der Förderung des Tourismus in Bayern führe zu dem Ergebnis, dass keine unzumutbare Beschränkung der kommunalen Finanzhoheit vorliegt.
Der BayVerfGH gibt zu bedenken, dass sich ein durch Preiserhöhungen bei Übernachtungen drohender Rückgang der Besucherzahlen über die unmittelbar betroffenen Betriebe hinaus auf eine Vielzahl touristischer Angebote auswirken und damit diesen wichtigen Wirtschaftszweig, der in Bayern weitgehend durch kleine und mittlere Betriebe geprägt ist, spürbar beeinträchtigen könne.
Dagegen wiege die mit dem Bettensteuerverbot einhergehende Beschränkung der gemeindlichen Finanzhoheit weniger schwer. Denn die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern machten nur einen geringen Teil des Gesamtertrags an Gemeindesteuern aus.
Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2025, Vf. 3-VII-23