24.11.2025
Lachgas und K.O.-Tropfen: Sollen künftig weder im Versandhandel noch am Automaten erwerbbar sein
Der Bundesrat hat dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz zugestimmt. Dabei geht es darum, vor allem Kinder und Jugendliche vor Lachgas und K.O.-Tropfen zu schützen und die Verfügbarkeit generell einzudämmen.
Wie die Bundesregierung mitteilt, sollen künftig unter anderem die Abgabe, der Erwerb und der Besitz der Stoffe für und an Minderjährige verboten sein. Außerdem soll es nicht mehr erlaubt sein, die Stoffe über den Versandhandel und über Automaten zu verkaufen.
Da die Stoffe eine breite Anwendung, beispielsweise als Industriechemikalien, finden, sollen Verwendungen zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken jedoch erlaubt bleiben.
Lachgas und so genannte K.O.-Tropfen seien in Deutschland vielerorts erhältlich, erläutert die Bundesregierung. Dadurch könnten sie leicht missbraucht oder für Straftaten genutzt werden.
Lachgas sei ein farbloses, leicht süßlich riechendes Gas. Es werde in der Industrie und als Narkosemittel verwendet. Immer öfter werde es jedoch als Partydroge missbraucht. Insbesondere für Kinder und Jugendliche sei das mit hohen gesundheitlichen Risiken verbunden. Diese reichten von Gefrierverletzungen über Ohnmachtsanfälle bis zu hin zu bleibenden Nervenschäden oder Psychosen.
Auch die Stoffe Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) würden zunehmend missbraucht. Kriminelle mischten sie als K.O.-Tropfen heimlich in Getränke ihrer Opfer und betäubten sie damit in kürzester Zeit. So könnten sie Sexual- oder Raubdelikte begehen.
Bisher könnten Lachgas, GBL und BDO leicht im Internet und teilweise an Automaten gekauft werden. Auch eine Altersbeschränkung gebe es nicht. An dieser Stelle setze die jetzt beschlossene Änderung an.
Bundesregierung, PM vom 21.11.2025