17.11.2025
Gesetzlicher Mindestlohn: Keine Erfüllung durch Firmenwagen
Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens werde der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt, stellt das Bundessozialgericht (BSG) klar.
Mit der vom Gesetz angeordneten Entstehung des gesetzlichen Mindestlohns würden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind laut BSG nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten. In den entschiedenen zwei Verfahren hat das BSG damit den Revisionen der Deutschen Rentenversicherung Bund stattgegeben.
In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. Nach Betriebsprüfungen forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach, weil der gesetzliche Mindestlohnanspruch durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt sei.
Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr stehe nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.
Bundessozialgericht, Entscheidungen vom 13.11.2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R