10.11.2025
Wettbüro: In der Nähe einer auch für Vereinssport genutzten Grundschulturnhalle zulässig
Eine gemeindliche Grundschulturnhalle, die außerhalb der Schulzeiten für den Vereinssport genutzt wird, stellt keine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 des baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) dar, wenn sich das Angebot an Vereinssportler aller Altersgruppen richtet. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe in einem Fall entschieden, in dem es darum ging, ob in der Nähe der Turnhalle ein Wettbüro betrieben werden darf. Das Gericht gab der Klage auf Erteilung der Erlaubnis statt.
Eine auf Malta ansässige Kapitalgesellschaft hatte als Wettveranstalterin die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in St. Leon-Rot beantragt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe lehnte den Antrag ab. Die Wettvermittlungsstelle unterschreite den gesetzlichen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer Sporthalle, einer Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne des LGlüG.
Das VG verpflichtete das Regierungspräsidium, die beantragte Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle zu erteilen.
Die Abstandsvorgabe des § 20b Absatz 1 Satz 1 LGlüG stehe der Erteilung nicht entgegen. Danach sei zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten. Die Wettvermittlungsstelle befinde sich hier zwar in einer Entfernung von circa 121 Meter Luftlinie zu einer multifunktional genutzten Grundschulturnhalle. Hierbei handele es sich jedoch nicht um eine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 LGlüG.
Diese Vorschrift diene dem Schutz von Kindern und Jugendlichen ab dem zwölften Lebensjahr vor den Gefahren der Spielsucht. Ein Widmungszweck, der in seinem Schwerpunkt auf Kinder und Jugendliche dieser Altersgruppe abziele, sei nicht zu erkennen. Es liege auch kein spezifisch auf diese Altersgruppe zugeschnittenes Angebot vor, das deren Alltagsleben in besonderer Weise präge. Die Angebote der Sportvereine für Jugendliche stellten lediglich einen untergeordneten Teil der Nutzung dar.
Die Turnhalle sei neben ihrer vorrangigen Bestimmung als Grundschulturnhalle für die Allgemeinheit geöffnet. Denn das Sportangebot an den Nachmittagen richte sich unterschiedslos an alle Vereinssportler und biete kein spezifisches, durchgängig jugendzentriertes Konzept. Es fehlten insbesondere pädagogisch geschultes Personal vor Ort, sozialpädagogische Begleitung oder Aufsicht, jugendspezifische Aufenthalts- oder Schutzkonzepte oder eine durchgängige Orientierung an Entwicklungsbedürfnissen Jugendlicher, so das VG.
Die bloße faktische Mitnutzung durch Jugendliche reicht laut Gericht nicht aus, um den Tatbestand des § 20b Absatz 1 Satz 1 LGlüG zu erfüllen. Auch die ausweislich des Belegungsplans aktuelle konkrete Nutzung der Sporthalle spreche für eine gänzlich untergeordnete Nutzung durch Kinder und Jugendliche der maßgeblichen Altersgruppe.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.09.2025, 5 K 2836/23, nicht rechtskräftig