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22.10.2025

Schöffin: Darf in Strafverhandlung kein Kopftuch tragen

Eine Schöffin will ihr Kopftuch auch während der Strafverhandlungen tragen. Das kostet sie jetzt ihr Amt. Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig macht deutlich, dass das Tragen eines Kopftuchs als Richterin in einer Strafverhandlung gegen das staatliche Neutralitätsgebot verstößt. Es enthob die bereits gewählte Schöffin auf Antrag des Landgerichts Braunschweig ihres Amtes.

Die Schöffin hatte in einem Vorgespräch deutlich gemacht, während einer Strafverhandlung nicht auf das Tragen ihres Kopftuchs verzichten zu wollen. Das Kopftuch sei Ausdruck ihrer religiösen Identität und nicht als politisches Zeichen zu verstehen.

Das OLG wertet die Weigerung, das Kopftuch in der Verhandlung abzunehmen, als Verstoß gegen § 31a des Niedersächsischen Justizgesetzes. Danach dürfen diejenigen, die in einer Verhandlung ihnen obliegende richterliche Aufgaben wahrnehmen, keine sichtbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die eine religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung zum Ausdruck bringen. Neben den Berufsrichterinnen und -richtern werden auch die Schöffinnen und Schöffen von dieser Vorschrift erfasst, da sie an der Urteilsfindung mit gleichem Stimmrecht mitwirken.

Da die Vorschrift die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und das Vertrauen der Gesellschaft in die Neutralität und Unabhängigkeit der Justiz schütze, hält das OLG den mit dem Kopftuchverbot einhergehenden Eingriff in die Religionsausübungsfreiheit für verfassungsgemäß. Bei der Abwägung sei zudem nicht nur die staatliche Neutralität zu berücksichtigen, sondern auch die negative Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Angeklagten.

Die Schöffin sei mehrfach auf die geltende Gesetzeslage hingewiesen worden, habe aber dennoch an ihrer Weigerung festgehalten. Das OLG sieht hierin eine gröbliche Amtspflichtverletzung und hat die Laienrichterin deshalb aus dem Amt enthoben (§ 51 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes).

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2025, 1 OGs 1/25, unanfechtbar