21.10.2025
Highspeed-Internet: Werbung von 1&1 irreführend und unzulässig
Das Landgericht (LG) Koblenz dem Telekommunikationsunternehmen 1&1 eine Werbung wegen Irreführung der Verbraucher untersagt. Das meldet der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der in dem Fall geklagt hatte.
Auf der Internetseite von 1&1 können Verbraucher laut vzbv prüfen, ob Glasfaser bei ihnen zu Hause verfügbar ist und ob sie einen entsprechenden Tarif buchen können. Nach Eingabe der Adresse seien zum Zeitpunkt der Abmahnung positive Ergebnisse angezeigt worden, auch wenn Verbraucher – wegen noch vorhandener Kupferleitungen – lediglich DSL-Tarife nutzen konnten. Das "Check-Ergebnis" habe besagt: "1&1 Glasfaser-DSL-Anschluss verfügbar", begleitet von einem großen grünen Haken zur Bestätigung.
Die direkt unter dem Check-Ergebnis aufgeführten Tarife mit der Bezeichnung "1&1 Glasfaser-DSL" seien allerdings keine Glasfasertarife gewesen, monierte der vzbv. Tatsächlich angeboten worden seien herkömmliche DSL-Tarife.
Das LG Koblenz habe sich nun der Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands angeschlossen, dass die strittige Werbung irreführend ist. Sie suggeriere, dass bei einem positiven Check-Ergebnis ein vollwertiger Glasfaseranschluss an der Adresse der Verbraucher vorhanden ist. Es werde zugleich der Eindruck erweckt, dass bei den angebotenen Tarifen die Glasfaserkabel direkt bis zum Gebäude oder in die Wohnung reichen würden. Tatsächlich aber bezögen sich die Verfügbarkeitsprüfung und das Tarifangebot auf einen "Vectoring-Anschluss", bei dem Glasfaserkabel lediglich bis zum Verteilerkasten verlegt sind und der letzte Abschnitt bis ins Gebäude über Kupferkabel erfolgt. Entgegen der in der Werbung geschürten Erwartung handele es sich daher um DSL-Tarife.
Das Ergebnis der Verfügbarkeitsprüfung bei 1&1 habe zwar versteckte Hinweise darauf enthalten, dass die "Glasfaser-DSL"-Tarife keine echten Glasfasertarife seien. Das habe aber nach Überzeugung des Gerichts nicht ausgereicht, um die Irreführung der Verbraucher aufzuheben. Es gebe für sie keinen Anlass und schon gar keine Verpflichtung, sich nach Informationen umzusehen, die der durch die Werbung erzeugten Annahme eines echten Glasfaseranschlusses entgegenstehen.
1&1 ist gegen das Urteil in Berufung gegangen (9 U 990/25).
Landgericht Koblenz, Urteil vom 16.09.2025, 3 HK O 69/24, nicht rechtskräftig