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21.10.2025

Bei Ausbeutung: Auch Kunden im Nagelstudio sollen sich strafbar machen können

Um dem Kampf gegen Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung mehr Schlagkraft zu verleihen, will die Bundesregierung das Strafgesetzbuch (StGB) anpassen. Mit dem Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums sollen zudem neue europäische Vorgaben in diesen Bereichen umgesetzt werden.

Bisher seien die Tatbestände unübersichtlich und die Anforderungen an die Beweisbarkeit der komplexen Tatbestandsmerkmale teils zu hoch. Diese Schwierigkeiten der Strafverfolgung zeigten sich in den niedrigen Verurteilungszahlen im Bereich des Menschenhandels, so das Justizministerium.

Über die Richtlinienumsetzung hinaus sehe der Gesetzentwurf daher eine grundlegende Reform der Menschenhandelsdelikte (§§ 232 bis 233a StGB) sowie der Tatbestände zur sexuellen Ausbeutung (insbesondere §§ 180a, 181a StGB) vor.

Der Tatbestand des Menschenhandels (§ 232 StGB) soll entsprechend der geänderten europäischen Vorgaben überarbeitet und auf neue Formen der Ausbeutung ausgeweitet werden. Zukünftig sollen auch die Ausbeutungsformen der Leihmutterschaft, der Adoption und der Zwangsheirat erfasst sein.

Der Gesetzentwurf sieht in einem neuen § 232a StGB erstmals eine Nachfragestrafbarkeit in Bezug auf alle Ausbeutungsformen des Menschenhandels vor. Bislang kennt das deutsche Strafrecht eine Nachfragestrafbarkeit in Bezug auf Menschenhandel nur, soweit es um die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen geht (so genannte Freierstrafbarkeit zum Schutz von Opfern von Zwangsprostitution oder anderer sexueller Ausbeutung). Künftig soll sich aber auch strafbar machen, wer andere Dienstleistungen von Personen in dem Wissen in Anspruch nimmt, dass diese Personen ausgebeutet werden (zum Beispiel in einem Nagelstudio oder im Rahmen eines Bauvorhabens).

Die Tatbestände zum Schutz von Personen, die der Prostitution nachgehen, vor sexueller Ausbeutung sollen überarbeitet und besser auf das Menschenhandelsstrafrecht abgestimmt werden. Die Strafrahmen sollen angehoben werden. Für den Grundtatbestand des Menschenhandels soll beispielsweise zukünftig eine Höchstfreiheitsstrafe von zehn Jahren statt bisher fünf Jahren gelten.

Weiter will die Regierung den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Ausbeutung bei sexuellen Handlungen gegen Entgelt durch neue Tatbestände verbessern. Dazu sollen die bisher auf verschiedene Vorschriften verteilten Straftatbestände zur Veranlassung, Ausbeutung und Inanspruchnahme entgeltlicher sexueller Handlungen von Kindern und Jugendlichen neu strukturiert, ausgeweitet und mit höheren Strafen belegt werden. Die Neuregelung diene damit auch der weiteren Umsetzung der aktuellen Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie, so das Bundesjustizministerium.

Der Gesetzentwurf ist jetzt an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums veröffentlicht worden. Die interessierten Kreise können bis zum 28.11.2025 Stellung nehmen.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, PM vom 20.10.2025