Rechtstipp: Unfallversicherung - Blumenpflücken in Eigeninitiative ist nicht versichert
Fährt ein (hier: 15-jähriger) Schüler mit seinem Moped morgens vor Schulbeginn für ein anstehendes Referat (über Korbblütler) eigeninitiativ einen Umweg zu einem Blumenfeld, um dort eine Sonnenblume zu pflücken (die er als Anschauungsobjekt mit ins das Referat nehmen möchte), so ist er auf diesem Weg nicht gesetzlich unfallversichert. Kommt es auf dem Weg zu einem (schweren) Verkehrsunfall, wobei der Schüler unter anderem ein offenes Schädel-Hirn-Trauma erlitt, so wird der Unfall nicht als »Arbeitsunfall« anerkannt. Gab es von der Schule keine Aufforderung zum Blumenpflücken, so falle das Handeln in die »schülerische Eigeninitiative« und somit nicht in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. (LAG Sachsen-Anhalt, L 6 U 36/24) - vom 27.03.2025
Steuertipp: Umsatzsteuer-Vorauszahlung - FG Köln kippt Finanzamts-Praxis
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung per Lastschrift für November 2017, die erst im Januar 2018 eingezogen wurde, in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung des Jahres 2018 als Betriebsausgabe zu erfassen ist. Das Finanzamt hatte argumentiert, die Zahlung sei bereits mit Eingang der verspäteten Voranmeldung am 10.1.2018 fällig und damit im Jahr 2017 wirtschaftlich zugehörig. Das Gericht widersprach und stellte klar, dass die gesetzliche Fälligkeit – hier der 10.12.2017 – maßgeblich ist, unabhängig vom tatsächlichen Abgabezeitpunkt. Die Zahlung erfolgte außerhalb der »kurzen Zeit« vor dem Jahreswechsel und unterliegt daher dem Abflussprinzip (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Entscheidung wurde rechtskräftig, obwohl eine Revision beim BFH zugelassen war (FG Köln, Urteil vom 13.9.2023, 9 K 2150/20).