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20.06.2025

Reitunterricht: Ist meist umsatzsteuerpflichtig

Mit Urteil vom 22.01.2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass Reitunterricht grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt – es sei denn, er dient ausdrücklich der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung zu einem Beruf (XI R 9/22). Der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz berichtet.

Ein Reiterhof habe verschiedene Kurse für Kinder und Jugendliche und für das Ablegen von Leistungsabzeichen angeboten. Während das Finanzamt sämtliche Umsätze als steuerpflichtig eingestuft habe, habe das FG die Kurse mit Leistungsabzeichen sowie damit im Zusammenhang stehende Übernachtungen und Verpflegungen als steuerfrei eingestuft, da dieser Unterricht auf den Beruf des Turniersportreiters vorbereitet habe.

Der BFH habe bestätigt, dass Reitunterricht im Regelfall eine Freizeitgestaltung darstellt und nicht als Schul- oder Hochschulunterricht gilt. Nur wenn der Unterricht nachweislich und überwiegend auf einen konkreten Beruf vorbereitet, könne eine Steuerbefreiung greifen. Die Beherbergung und Verpflegung seien nach Ansicht des BFH stets eigenständige, steuerpflichtige Hauptleistungen. Eine Steuerbefreiung hierfür komme nur in Betracht, wenn der Anbieter als anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter gilt, was im Fall aber nicht zugetroffen habe. Seit 2020 sei zudem Voraussetzung, dass die Einrichtung ohne Gewinnstreben agiert, was ebenfalls zu verneinen gewesen sei.

Der Steuerzahlerbund resümiert: Das BFH-Urteil unterstreiche, dass Reitunterricht grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig ist. Ausnahmen seien eng begrenzt und müssten streng belegt werden.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 20.06.2025