02.04.2025
Psychotherapie-Kosten: Lassen sich von der Steuer absetzen
Wer eine Psychotherapie aus eigener Tasche bezahlt, kann die Kosten steuerlich geltend machen – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn es sich um eine diagnostizierte psychische Erkrankung, zum Beispiel Depressionen, Angst-, Ess-, Persönlichkeits- oder Verhaltensstörungen handelt, übernehmen laut Lohnsteuerhilfe Bayern in der Regel die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für eine Psychotherapie. Dafür sei vor Beginn der Therapie ein Besuch der psychotherapeutischen Sprechstunde verpflichtend. Hier stelle ein Psychotherapeut im Gespräch fest, ob eine psychische Erkrankung vorliegt, ob eine Behandlung nötig ist, und empfehle die passende Therapie.
Wird eine der vier Richtlinienpsychotherapien angeraten, könne ein Antrag bei der Krankenkasse auf Kostenübernahme gestellt werden. Darunter fielen die Systemische Therapie, die Verhaltenstherapie, die Analytische Psychotherapie und die Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie. Wichtig ist nach Angaben der Lohnsteuerhilfe, dass die Genehmigung der Krankenkasse vor Behandlungsbeginn vorliegt und die Therapie bei einem von der Kasse zugelassenen Psychotherapeuten erfolgt.
Bei Beamten leiste die Beihilfe in der Regel einen Zuschuss von 50 Prozent für die Behandlungskosten. Die übrigen Kosten seien selbst zu tragen. Für privat Versicherte gebe es hingegen keine einheitlichen Regelungen. Einige Therapien würden ohnehin von keiner Kasse bezahlt, auch wenn sie wissenschaftlich anerkannt sind. Dazu zählten unter anderem die Gesprächstherapie, Gestalttherapie oder Logotherapie. Werden die Kosten einer Psychotherapie nur bezuschusst oder nicht übernommen, bleibe Betroffenen noch die Möglichkeit, diese steuerlich geltend zu machen.
Übernimmt die Krankenkasse ausschließlich einen Teil der Behandlungskosten, könnten die Zuzahlungen abgesetzt werden. Bei vollständigen Selbstzahlern fordere das Finanzamt ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen, worin die medizinische Notwendigkeit einer Therapie bescheinigt wird. "Die Bescheinigung muss jedoch zwingend vor Beginn der Therapie vorliegen", so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Zudem müsse die Therapie von einem ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeuten mit Approbation durchgeführt werden. Wird sie nach Ablauf der Krankenkassenzahlungen fortgesetzt, müsse vor der Weiterführung ebenfalls ein Amtsarzt oder der medizinische Dienst aufgesucht werden.
Nicht absetzbar seien Coachings, um sich im Leben besser zurechtzufinden oder die eigene Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Auch Psychotherapien, in denen allgemeine Lebensprobleme wie Kindererziehung, Paartherapie oder Sexualberatung angegangen werden, fallen laut Lohnsteuerhilfe nicht unter den Aspekt der Krankheit.
Da eine Psychotherapie zur Heilung von Beschwerden, zumindest aber zur Linderung und zur Vermeidung einer Verschlimmerung der Beschwerden führt, zähle diese zu den Krankheitskosten. Wie bei anderen Erkrankungen seien die Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar.
Allerdings sehe der Gesetzgeber einen individuellen Selbstbehalt vor. Dieser liege zwischen ein und sieben Prozent des Einkommens und richte sich neben der Höhe der Einkünfte, nach dem Familienstand und der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder. Erst wenn die Kosten diese zumutbare Eigenbelastungsgrenze überschreiten, minderten sie die Steuerlast, dann in unbegrenzter Höhe.
Der Selbstbehalt werde in der Regel überschritten, da die Kosten für eine Psychotherapie normalerweise recht hoch sind. Zudem könnten noch die Fahrtkosten zur Therapie mit 30 Cent pro Kilometer angesetzt werden. Viele Personen hätten zudem noch weitere absetzbare Krankheitskosten vorliegen.
Die notwendigen Belege, konkret die Rechnungen vom Psychotherapeuten und die Zahlungsnachweise, seien vorzuhalten und dem Finanzamt auf Nachfrage vorzulegen, betont die Lohnsteuerhilfe. Wenn die richtige Vorgehensweise beachtet wird, sollte der Steuerabzug klappen. Allerdings könne es trotz allem zu individuell unterschiedlichen Prüfungen durch den jeweiligen Finanzbeamten kommen.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 01.04.2025