24.03.2025
Kindergeld für Kinder bei Auslandsbezug
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich unter anderem dann, wenn sowohl der Kindergeldberechtigte als auch das Kind einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG regelt, in welchen Fällen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ein Kindergeldbezug möglich ist. Bei einer Entsendung nach Deutschland können unionsrechtliche Normen zu beachten sein.
Wohnsitz bei Entsendung in das Ausland
Nach dem rechtskräftigen Urteil vom 23.10.2023 mit dem Az. 10 K 309/22 kommt es in Bezug auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf die Gesamtumstände im Einzelfall an. Die Gesamtumstände könnten sich grundsätzlich auch ändern und dazu führen, dass ein Anspruch auf Kindergeld entfalle oder (wieder) bestehe. Werde ein Arbeitnehmer vom Inland ins Ausland entsandt, habe er grundsätzlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr im Inland, da er nicht mehr an einem bestimmten Ort im Inland tatsächlich körperlich anwesend sei. Im Streitfall ging es um die Frage, ob ein in das Drittausland (Nicht-EU-Staat und Nicht-EWR-Staat) entsandter Arbeitnehmer, der eine ausgestattete Wohnung im Inland beibehalten hat, deren Benutzung ihm jederzeit möglich und gestattet gewesen ist, und sein Kind weiterhin einen Wohnsitz im Inland gehabt haben. Zu würdigen seien im Einzelfall die beabsichtigte Dauer des Auslandsaufenthalts und die tatsächliche Nutzung der Wohnung im Inland. Der 10. Senat entschied einerseits, dass bei einer langjährigen Entsendung ins Drittausland mit lediglich kurzen Aufenthalten in der Wohnung in Deutschland der Wohnsitz aufgegeben worden sei und der Anspruch auf Kindergeld nicht mehr bestehe.
Andererseits sei jedoch im Streitfall der Kindergeldberechtigte mit Ehepartner und Kind während der Entsendezeit während der Corona-Pandemie in die Wohnung im Inland zurückgekehrt. Der Kindergeldberechtigte habe von der Wohnung aus im Homeoffice gearbeitet und das Kind online studiert. Der Kindergeldberechtigte und das Kind hätten erneut einen inländischen Wohnsitz begründet. Kindergeld sei wieder festzusetzen.
Geburt des Kindes im Drittausland – Wohnsitz des Kindes
In einem weiteren Verfahren wurde das Kind während der Corona-Pandemie im Drittausland (Nicht-EU-Staat und Nicht-EWR-Staat) geboren, sodass die ins Ausland entsandten Eltern mit dem Kind erstmals neun Monate nach der Geburt ins Inland zurückgekehrt sind. Nach dem Urteil vom 08.11.2023 Az. 12 K 1322/21 (rkr) kann das im Ausland geborene Kind auch bei einer befristeten Auslandstätigkeit der Eltern erst ab der Ankunft in der inländischen Wohnung und einem tatsächlichen Aufenthalt im Inland einen inländischen Wohnsitz begründen.
In diesem Sinne entschied auch der 11. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 17.12.2024 Az. 11 K 341/23 (rkr). Die tatsächliche Gestaltung müsse dafürsprechen, dass das Kind bereits mit seiner Geburt im Ausland (auch) einen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung im Inland begründe. Hieran fehle es jedoch, wenn sich das Kind tatsächlich am von beiden Eltern unterhaltenen (weiteren) Wohnsitz im Ausland (Nicht-EU-Staat und Nicht-EWR-Staat) aufhalte und erstmals acht Monate nach der Geburt kurzzeitig ins Inland komme.
Entsendung eines Arbeitnehmers nach Deutschland
Im Verfahren 12 K 1355/23 (Urteil vom 21.09.2023; rkr) ging es um einen Anspruch auf (Differenz-) Kindergeld bei Entsendung aus einem EU-Mitgliedstaat (im Streitfall: Slowakische Republik) ins Inland. Der Kläger war von seinem slowakischen Arbeitgeber durch zwei nacheinander geschaltete Entsendungen als Arbeitnehmer nach Deutschland entsandt worden. Seine Ehefrau und Kinder lebten weiterhin in der Slowakischen Republik. Die Entsendungen dauerten jeweils voraussichtlich nicht mehr als 24 Monate. Insgesamt war jedoch der Kläger mehr als 24 Monate im Inland tätig und blieb in der Slowakei sozialversichert.
Der 12. Senat entschied: Erfülle der Kläger zwar die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, bestehe im Streitfall trotzdem kein Anspruch auf (Differenz)Kindergeld. Denn das Kindergeld nach dem EStG sei eine Familienleistung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO Nr. 883/2004). Ein Anspruch auf Kindergeld sei im Streitfall nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen. Danach werde Kindergeld nicht für Kinder gewährt, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst werde. Der deutsche Kindergeldanspruch des Klägers werde ausschließlich durch seinen Wohnort ausgelöst. Während der Entsendungstätigkeit unterliege der Kläger »weiterhin den slowakischen Rechtsvorschriften, sodass dessen Familienleistungsansprüche in der Slowakei durch diese Beschäftigung ausgelöst und gegenüber dem infolgedessen in Deutschland (ausschließlich) durch den Wohnort ausgelösten Kindergeldanspruch vorrangig sind (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 883/2004).« Der Kläger unterliege weiterhin den Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik, da die voraussichtliche Dauer seiner Arbeit jeweils 24 Monate nicht überschritten habe. Dieser sei in der Slowakei sozialversichert geblieben.
Schließlich wohnten auch seine beiden Kinder in der Slowakei, einem anderen EU-Mitgliedstaat, sodass sämtliche Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 erfüllt seien.
FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr. 2/2025 vom 19.03.2025