24.03.2025
Nicht versteuerter Einbringungsgewinn II: Keine nachträglichen fiktiven Anschaffungskosten
Ein Einbringungsgewinn II im Sinne des § 22 Abs 2 Satz 1 UmwStG führt nur dann zu nachträglichen Anschaffungskosten der im Rahmen eines qualifizierten Anteilstauschs erhaltenen Anteile bei dem Einbringenden im Sinne des § 22 Abs 2 Satz 4 UmwStG, wenn er auch versteuert worden ist.
Ist eine nachträgliche Versteuerung eines Einbringungsgewinns II nicht mehr möglich, sind im Falle der Veräußerung der im Rahmen eines Anteilstauschs erhaltenen Anteile die historischen Anschaffungskosten dieser Anteile anzusetzen. Das entschied das Niedersächsische FG in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 5.2.2024 (Az. 2 K 215/22, rechtskräftig).
Hintergrund:
Im deutschen Steuerrecht gibt es zwei Arten von Einbringungsgewinnen, die im Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) geregelt sind: Einbringungsgewinn I und Einbringungsgewinn II. Diese Gewinne entstehen, wenn bestimmte Voraussetzungen bei der Einbringung von Vermögen in eine Kapitalgesellschaft nicht eingehalten werden.
Ein Einbringungsgewinn I entsteht, wenn eine Sacheinlage unter dem gemeinen Wert erfolgt und die als Gegenleistung erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung veräußert werden.
Der Gewinn aus der Einbringung wird rückwirkend im Jahr der Einbringung als Gewinn des Einbringenden besteuert. Ziel ist es, eine Statusverbesserung von einer vollständigen Besteuerung bei Einzelunternehmen zu einer geringeren Besteuerung bei Kapitalgesellschaften zu verhindern.
Ein Einbringungsgewinn II entsteht, wenn im Rahmen eines Anteilstausches unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile innerhalb von sieben Jahren durch die übernehmende Gesellschaft veräußert werden.
Auch hier wird der Gewinn rückwirkend besteuert, jedoch nur, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile beim Einbringenden nicht steuerfrei gewesen wäre. Dieser Gewinn soll ebenfalls Missbrauchsfälle verhindern, indem er sicherstellt, dass der Gewinn aus der Einbringung nicht steuerfrei bleibt, wenn die Anteile schnell wieder veräußert werden.