21.03.2025
Freistellungsverfahren von der Steuer auf Kapitalerträge: Neues Merkblatt veröffentlicht
Ausländische Empfänger (Gläubiger) von Kapitalerträgen können ganz oder teilweise durch Freistellung von der Kapitalertragsteuer (KapSt) entlastet werden.
Die durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilte Freistellungsbescheinigung berechtigt die Schuldnerin der Kapitalerträge im Umfang der gewährten Freistellung auf die Einbehaltung und Abführung der Steuer (teilweise) zu verzichten. Die Pflicht zur Abgabe einer Steueranmeldung bleibt bestehen.
Eine Freistellungsbescheinigung wird nur auf Antrag erteilt.
Das BZSt hat dazu nun ein neues »Merkblatt zur Entlastungsberechtigung nach § 50d Abs. 3 EStG bei Anträgen nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Freistellung) und Abs. 3 (Erstattung) EStG auf Entlastung von deutscher Abzugsteuer vom Kapitalertrag« veröffentlicht sowie den aktualisierten » Fragebogen zur Prüfung Anspruchsvoraussetzungen nach § 50d Abs. 3 EStG«.
Das Merkblatt kann in deutscher Sprache, der Fragebogen in deutscher und englischer Sprache hier auf der Internetseite des BZSt heruntergeladen werden.
BZSt, Meldung vom 17.3.2025