20.03.2025
Streit im Mehrfamilienhaus: Die weitergeleitete Mail
Die Klägerin war Eigentümerin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in München. Die Wohnung ist Teil einer WEG, die Hausverwaltung wurde durch ein Hausverwaltungsunternehmen geführt.
Im Zusammenhang mit Unstimmigkeiten zwischen der Klägerin und der Hausverwaltung über die Höhe bereits geleisteter bzw. noch zu leistender Hausgeld-Vorschüsse, sandte die Klägerin am 02.08.2023 eine Mail an die Hausverwaltung, in der es u. a. hieß:
»[…] natürlich kenne ich den Beschluss […], aber ich wusste nicht, dass Ihre Intelligenz so überragend ist, dass Sie nicht einmal Ihre eigenen Beschlüsse verstehen. […] Außerdem möchte ich Ihnen empfehlen, sich einen entsprechenden Stil anzugewöhnen, der Ihrer Position als Dienstleister der WEG entspricht und nicht eines Aufsehers der JVA«
Die Mail gelangte zur Kenntnis des Beklagten als Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates der WEG. Am 05.08.2023 leitete der Beklagte die Mail an sämtliche Mitglieder der WEG weiter. In der begleitenden Mail hieß es u. a.: »Leider wird nach wie vor seitens einzelner Eigentümer ein unserer Ansicht nach höchst unangemessener Umgangston an den Tag gelegt. […] Bitte bilden Sie sich Ihre eigene Meinung«.
Vor dem Amtsgericht München verklagte die Klägerin den Beklagten auf Richtigstellung und Unterlassung. Die Klägerin sah in der Weiterleitung ihrer Mail an die Miteigentümer u. a. eine Ehrverletzung und eine Verletzung des Postgeheimnisses. Sie sei ohne Vorgeschichte und Sachzusammenhang an den Pranger gestellt worden.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Es führte in seinem Urteil insbesondere aus:
»Der Anspruch auf Richtigstellung setzt grundsätzlich voraus, dass die Unwahrheit der Behauptung feststeht, weil niemand durch Richterspruch verpflichtet werden darf, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist […].
Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Beklagte objektiv unzutreffende Tatsachenbehauptungen aufgestellt haben soll. Es steht fest, dass die Klägerin die durch den Beklagten weitergeleitete E-Mail mit dem nämlichen Inhalt verfasst und an die Mitarbeiterin der [Hausverwaltung] gesendet hatte. Der Beklagte hat demnach keine objektive unzutreffende Behauptung aufgestellt. […]
Ferner muss das Gericht zum Inhalt des Postgeheimnisses folgende Feststellung treffen: […] Der Grundrechtsschutz des Briefgeheimnisses umfasst […] den Versendungsvorgang als solchen, das heißt von der Aufgabe des Briefes bis zur Ankunft des Briefes beim Empfänger. Eine Verletzung des Postgeheimnisses ist schon begrifflich nicht denkbar, da es sich um eine elektronische Nachricht und nicht um eine physisch verkörperte Nachricht (Brief, schriftliche Aufzeichnung, Postkarte) gehandelt hat. […]
Die Klägerin kann auch keine Klarstellung seitens des Beklagten verlangen, dass seine Weiterleitung der E-Mail die Klägerin in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt hat. […]
Das Handeln des Beklagten war zur Überzeugung des Gerichts nicht rechtswidrig. […] Der Inhalt der Nachricht kann […] nicht als sonderlich schutzbedürftig angesehen werden. […] Die Klägerin hat […] eine geschäftliche Thematik […] mit persönlichen Angriffen gegen die Mitarbeiterin verbunden. […] Wer als Mitglied einer WEG sich gegenüber einem Mitarbeiter der [Hausverwaltung] derart im Ton vergreift, der muss sich nicht wundern, wenn dieser Umstand im Rahmen des Verhältnisses zwischen WEG und [Hausverwaltung] thematisiert wird.«
Das Urteil ist rechtskräftig.
AG München, Pressemitteilung vom 17.03.2025 zum Urteil 171 C 22496/23 vom 02.07.2024 (rkr)