19.03.2025
Lebensmittelmärkte dürfen sonntags nicht öffnen
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat einer Klage der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) gegen das bisher unterlassene Einschreiten der Stadt Osnabrück wegen der sonntäglichen Öffnung zweier beigeladener Lebensmittelmärkte in der Zeit von 8:30 Uhr bis 11:30 Uhr stattgegeben.
Nachdem die Gewerkschaft festgestellte hatte, dass die beiden Lebensmittelmärkte auch an Sonntagen öffnen, wandte sie sich im September 2023 an die Stadt Osnabrück. Sie wies u. a. darauf hin, dass das gesamte Warenangebot uneingeschränkt zum Verkauf angeboten werde. Dies widerspreche den Vorgaben des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG). Die beklagte Stadt teilte im Oktober 2023 mit, dass die beiden Lebensmittelmärkte gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a) NLöffVZG i. V. m. dem Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (»Runderlass«) vom 20. April 2021 auch an Sonntagen jeweils für drei Stunden öffnen dürften. Nach dem Runderlass sei bei Lebensmittelgeschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm in der Regel davon auszugehen, dass diese entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a) NLöffVZG lediglich auf den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs ausgerichtet seien.
Hiergegen hat ver.di am 3. Mai 2024 Klage erhoben. Sie meint, dass die o. g. Ausnahmevorschrift des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Sonn- und Feiertagesruhe aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV verstoße. Die Lebensmittelgeschäfte der Beigeladenen seien zudem ihrer Größe und ihrem Sortiment nach nicht auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf ausgerichtet. So würden sämtliche Waren des üblichen Ge- und Verbrauchs – auch in großen Mengen – angeboten.
Die Kammer hat sich den Argumenten der Klägerin im Wesentlichen angeschlossen. Zwar verfüge der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen zu 1) nicht über eine Verkaufsfläche von 800 qm. Der Regelvermutung, dass nach dem Runderlass davon ausgegangen werden könne, dass das Sortiment auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf ausgerichtet sei, folgte das Gericht aber nicht. So fordere der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a) NLöffVZG für eine Ausnahme von der grundsätzlichen Sonn- und Feiertagsruhe, dass die Verkaufsstellen nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf ausgerichtet sind. Damit nenne der Wortlaut der Vorschrift zwei voneinander unabhängige Voraussetzungen (Größe und Sortiment), die beide jeweils selbstständig erfüllt sein müssten. Durch die genannte Regelvermutung des Runderlasses werde für Lebensmittelgeschäfte mit einer Größe von bis zu 800 qm die Ausrichtung der Verkaufsstelle nach ihrem Sortiment jedoch vollständig unberücksichtigt gelassen. Die streitgegenständlichen Verkaufsstellen seien nicht nur auf Waren des täglichen Kleinbedarfs ausgelegt. Vielmehr handele es sich um klassische Wettbewerber aus den Bereichen Lebensmittelsupermarkt und Lebensmittel-Discounter, wie sie auch sonst an Werktagen üblicherweise geöffnet hätten. Als solche seien sie darauf ausgerichtet, nicht nur den täglichen Kleinbedarf an Lebens- und Genussmitteln zu befriedigen, sondern auch den darüber hinausgehenden (Wochen-)Bedarf. Ein solches Angebot werde von der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a) NLöffVZG nicht mehr gedeckt. Über eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Vorschrift musste die Kammer nicht mehr entscheiden.
Das Urteil (Az. 1 A 114/24) ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe eingelegt werden.
VG Osnabrück, Presseinformation vom 12.03.2025 zum Urteil 1 A 114/24 vom 12.03.2025 (nrkr)