17.03.2025
BMF-Schreiben zur Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
Das BMF hat ein Anwendungsschreiben zur Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne (§ 34a EStG) bekannt gegeben.
Das Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Es tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 11. August 2008 (BStBl I S. 838), das letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden ist.
Die Rn. 50 ist erstmals für Übertragungen nach dem 5. Juli 2017 anzuwenden (vgl. § 52 Absatz 34 Satz 2 EStG).
Die Rn. 53, 57 und 58 sind erstmals für Übertragungen und Einbringungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 stattgefunden haben.
Für anteilige Übertragungen und Einbringungen vor dem 1. Januar 2024 ist eine anteilige Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nicht vorzunehmen.
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und auch auf der Internetseite des BMF zu finden (PDF).
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 - S 2290-a/00012/001/037 vom 12.03.2025