11.02.2026
Nach Unterstützung linksextremistischer Bestrebungen: Keine Einbürgerung eines Iraners
Der Einbürgerungsantrag eines iranischen Staatsangehörigen wurde zu Recht abgelehnt. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart entschieden. Hintergrund sind linkextremistische Bestrebungen des Mannes.
Der 30-Jährige hält sich seit seiner Einreise im Jahr 2012 legal im Bundesgebiet auf. Sein Einbürgerungsantrag wurde abgelehnt, weil er sich nicht glaubhaft zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekannt habe.
Das VG bestätigt die Behördenentscheidung: Die Einbürgerung des Mannes sei ausgeschlossen. Denn es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass er in der Vergangenheit linksextremistische Bestrebungen verfolgt habe und gegenwärtig solche Bestrebungen noch unterstütze.
Der Iraner habe 2017 einem Stadtratsmitglied der AfD ins Gesicht geschlagen. 2021 habe er an einer Solidaritätskundgebung zugunsten zweier angeklagter und später verurteilter gewaltbereiter Linksextremisten teilgenommen. Er wirke zudem im Rahmen seines privaten und beruflichen Engagements gegen Rassismus, Populismus und rechtsextreme Entwicklungen in breit aufgestellten Bündnissen jedenfalls auch mit lokalen gewaltorientierten linksextremistischen Gruppierungen zusammen. Dadurch würden die Aktionsmöglichkeiten und das Rekrutierungsfeld dieser Gruppierungen erweitert, ihnen der Anschein der Legitimität verschafft und ihre Stellung in der Gesellschaft begünstigt, meint das VG.
Zwar sei das private und berufliche Engagement des Iraners Ausdruck seiner Grundrechte. Es sei jedoch nicht unverhältnismäßig, von einem Einbürgerungsbewerber zu erwarten, bei seinem Engagement auf die Einbindung und Unterstützung gewaltorientierter linksextremistischer Gruppierungen zu verzichten. Der Mann habe nicht glaubhaft gemacht, sich von dieser Unterstützung abgewandt zu haben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Der Iraner kann aber die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.
Verwaltungsgericht Stuttgart 4 K 797/24, Urteil vom 06.02.2026, nicht rechtskräftig