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21.03.2023

Nach Verstößen gegen Jugend- und Spielerschutz: Keine Erlaubnis zu Sportwetten-Vermittlung

Unterlässt ein Wettvermittlungsunternehmen gegen ihm im Rahmen der Erlaubniserteilung zur Vermittlung von Sportwetten auferlegte Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz, so rechtfertigt dies den Widerruf der Erlaubnis, ohne dass es auf eine positive Zukunftsprognose ankommt. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gießen in einem Eilverfahren entschieden. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde eingelegt werden, er ist also noch nicht rechtskräftig.

Nach dem hessischen Glücksspielgesetz und dem Glücksspielstaatsvertrag müssen die Betreiber von Wettvermittlungsstellen für einen Jugend- und Spielerschutz sorgen, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dementsprechend wurden einem internationalen Wettvermittlungsunternehmen im Rahmen der Erlaubniserteilung mehrere Auflagen erteilt. Es sollte etwa am Eingang der Wettvermittlungsstelle die Identität der Eintretenden kontrollieren, um zu verhindern, dass Minderjährige dabei sind. Auch sollte das Unternehmen vor Wettabgaben abfragen, ob es sich um einen gesperrten Spieler handelt.

Bei einer Kontrolle der Wettvermittlungsstelle wurde festgestellt, dass kein Mitarbeiter der Wettvermittlungsstelle vor Ort war und damit keine Einlasskontrolle erfolgte. Ferner wurde festgestellt, dass das Spielersperrsystem in der Vergangenheit nicht lückenlos abgefragt worden war. Daraufhin wurde die zuvor erteilte Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten widerrufen.

Hiergegen klagte das Wettvermittlungsunternehmen und beantragte zugleich Eilrechtsschutz. Zur Begründung führte es insbesondere aus, aus den festgestellten Verstößen in der Vergangenheit könne keine negative Prognose für die Zukunft abgeleitet werden.

Das VG Gießen lehnte den Eilantrag ab. Der Widerruf der erteilten Erlaubnis sei aufgrund der festgestellten Verstöße rechtmäßig erfolgt. Er gewährleiste einen effektiven Jugend- und Spielerschutz. Auf eine positive Zukunftsprognose komme es nicht an, da diese lediglich bei der Erteilung der Erlaubnis zu prüfen sei.

Die Klage in der Hauptsache ist beim VG noch anhängig (4 K 2671/22.GI).

Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 15.03.2023, 4 L 2673/22.GI, nicht rechtskräftig