Steuertipp: Zwölf Prozent pro Jahr sind seit dem Ukraine-Krieg in Ordnung

Über die Höhe der Säumniszuschläge, die Steuerzahler berappen müssen, wenn sie die Steuer nicht fristgerecht abführen (1 % pro Monat, der verspätet gezahlt wird) wurde bereits viel gestritten. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass es spätestens seit März 2022 und dem Beginn des Krieges in der Ukraine keine Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Zuschläge gibt. Denn mit Beginn des Kriegs seien die Zinsen schließlich »allenthalben gestiegen«. (Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2021 entschieden, dass eine frühere gesetzliche Regelung über die Höhe von Nachzahlungszinsen aufgrund der andauernden Niedrigzinsphase ab 2014 verfassungswidrig und ab 2018 nicht mehr anzuwenden sei.) (BFH, X B 21/25) - vom 21.03.2025

Rechtstipp: Strafrecht - Durch Straftat erzielte Streaming-Einnahmen dürfen eingezogen werden

Erzielt ein Rapper durch Musikclips mit beleidigendem Inhalt Erträge aus Streamingdiensten, so können diese eingezogen werden, wenn er wegen Beleidigung verurteilt wird. Betitelt er in einem Video zwei Mitglieder der Bundesregierung als »Stricher« beziehungsweise »Fotze«, so gehe das über die Meinungs- und Kunstfreiheit hinaus. Zwar dürften Amtsträger für deren Art und Weise der Machtausubung kritisiert oder auch »angegriffen« werden, ohne dass einschneidende gerichtliche Sanktionen drohen. Werde jedoch das Persönlichkeitsrecht des angegriffenen Politikers verletzt, weil die Aussage mehr auf die Herabwürdigung des Politikers und weniger auf den öffentlichen Meinungskampf abziele, so ist neben einer Geldstrafe auch die Einziehung der Streaming-Erträge und der Spenden gerechtfertigt, die der Rapper im Zusammengang mit dem Clip erhalten hat. Die Einnahmen wurden durch eine Straftat erlangt. (AmG Frankfurt am Main, 916 Ds 6443 Js 211140/23) - vom 09.08.2024