Rechtstipp: Ist nur eine Tätigkeit fraglich, ist nicht der ganze Dienst zu verbieten
Bietet ein mobiler sozialer Hilfsdienst Menschen an, beim Einkaufen oder bei Arztbesuchen zu unterstützen, so darf diese Tätigkeit nicht komplett untersagt werden, wenn sich herausstellt, dass die Bedürftigen auch gelegentlich im Fahrzeug des Hilfsdienstes mitgenommen werden. Der Anbieter des Dienstes benötigt dafür - anders als Taxifahrer - keine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz, wenn er für die Fahrdienste kein Extrageld erhält. Anstatt dem Anbieter das Gewerbe komplett zu verbieten, hätte höchsten geprüft werden dürfen, ob zumindest bestimmte Teile der Tätigkeit – wie eben das Begleiten bei Einkäufen oder Arztbesuchen - weiter gestattet werden können. (VwG Gießen, 8 L 6549/25) - vom 08.01.2026
Steuertipp: Auch ein selten aufgesuchtes Büro kann die "erste Tätigkeitsstätte" sein
Ist ein Makler überwiegend mit dem Auto unterwegs zu Kunden, und kommt er nur gelegentlich zur Betriebsstätte, wo Mitarbeiter von ihm beschäftigt sind, so ist dieses Büro auch für ihn als »erste Tätigkeitsstätte« zu werten. Das bedeutet, dass seine Fahrten dorthin nur im Rahmen der Entfernungspauschale steuerlich abzugsfähig sind. Der Makler konnte seine Ansicht nicht durchbringen, dass es sich bei dem Büro nicht um eine »Betriebsstätte« im Sinne einer ersten Tätigkeitsstätte gehandelt habe. Auch, wenn er weniger als 15 Fahrten im Monat dorthin unternehme, gelte das Büro für ihn als »feste Geschäftseinrichtung«. (FG Köln, 6 K 2390/22) - vom 25.01.2024