Rechtstipp: Rentenversicherung - Für die Grundrente zählen nur Pflichtbeiträge

Freiwillige Beiträge, die der Rentenversicherung gezahlt werden, zählen bei der Grundrente nicht mit. Nur die Pflichtbeitragszeiten werden berücksichtigt. In dem konkreten Fall ging es um einen 77-jährigen Rentner, der einen Grundrentenzuschlag verlangte (das ist ein zusätzlicher Betrag zur gesetzlichen Rente, der gezahlt wird, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen). Erreicht der Mann diese Grundrentenzeit nicht, weil 312 Monate freiwillige Beiträge (in der Zeit war er selbstständig) nicht anerkannt werden, sondern nur die Pflichtbeiträge (die er in 230 Monaten gezahlt hatte), so sei das rechtlich vertretbar. Während Pflichtversicherte abhängig von ihrem Einkommen Beiträge leisten müssten, könnten freiwillig Versicherte Zeitpunkt und Höhe ihrer Beiträge weitgehend selbst bestimmen. (Hier stellte sich heraus, dass der Mann in der Zeit seiner Selbstständigkeit lediglich den Mindestbetrag entrichtet hatte.) Die Pflichtversicherte sind aber die größte Gruppe innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung und leisten mit ihren regelmäßigen, einkommensabhängigen Beiträgen einen weitaus größeren Anteil zur Finanzierung des Systems. (BSG, B 5 R 3/24 R) - vom 05.06.2025

Steuertipp: Steuerhinterziehung - Auch nicht kriminell Tätigen darf ergaunertes Geld weggenommen werden

Mit »Cum-Ex-Geschäften« wurden viele Milliarden Euro ergaunert - zu Lasten der Steuerzahler. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass so genannter Tatlohn auch dann eingezogen werden kann, wenn es sich dabei um Gelder handelt, die von den Kriminellen auf weitere Beteiligten verschoben wurden - ohne, dass diese selbst Täter der Steuerhinterziehungen geworden waren. (Bei Cum-Ex-Geschäften wurden Leerverkäufe rund um den Dividendenstichtag genutzt, um sich von Finanzämtern Kapitalertragssteuern nebst Solidaritätszuschlag erstatten zu lassen, die zuvor aber gar nicht abgeführt wurden.) (BGH, 1 StR 58/24) - vom 08.07.2025