Rechtstipp: Wer unerlaubt Welpenhandel betreibt, darf auch nicht mehr züchten

Hat eine Frau eine Erlaubnis, zehn Hunde gewerblich zu züchten, betreibt sie jedoch Welpenhandel, so kann die Behörde die Zuchterlaubnis widerrufen. Hat sie »zum Zwecke der Weiterveräußerung Hunde im Ausland gekauft und eingeführt«, obwohl die Tiere die seuchenrechtlichen Bestimmungen nicht erfüllten, so ist sie tierschutzrechtlich unzuverlässig. (Hier hatte sie außerdem sogenannte Bestandsbuch nicht ordnungsgemäß geführt, aus dem eigentlich der aktuelle Hundebestand, insbesondere der Verbleib der Welpen und die Herkunft sowie der Verbleib der Zuchthunde, hervorgehen muss (was hier nicht der Fall war) (VwG Osnabrück, 2 A 241/24) - vom 27.11.2025

Steuertipp: Entscheidend ist, ob die Sachbearbeitung abgerufen hat

Wurden Eheleute jahrelang als »Antragsveranlagung« beim Finanzamt geführt (weil nur der Mann Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielte und in Lohnsteuerklasse III ist), wird die Frau auch wieder tätig (mit Steuerklasse V), so kann das Finanzamt auch fast zehn Jahre später höhere Steuern festsetzen, wenn es »bemerkt«, dass die Eheleute aufgrund der Steuerklassenwahl III und V zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet gewesen wären. Den Eheleuten sei »Steuerhinterziehung durch Unterlassen« vorzuwerfen, weil nicht davon auszugehen sei, dass das Finanzamt alle relevanten Daten erhalten hat - auch nicht durch die von den Arbeitgebern eingereichten Lohnsteuerbescheinigungen. Zur Frage nach der »Kenntnis« erklärt der BFH: Es kommt darauf an, ob solche Daten auch tatsächlich von der Sachbearbeitung abgerufen wurden. Nur dann hat das Finanzamt »Kenntnis« von steuerrelevanten Daten. (BFH, VI R 14/22) - vom 14.05.2025