Rechtstipp: Fitness-Studio - Mit Mitgliedsformularen darf nicht getrickst werden

Wirbt ein Fitnessstudio mit einem »Herbstangebot", wonach ein Hauptnutzer gemeinsam mit einer weiteren Person das Studio vier Wochen lang zu einem Preis von 39 Euro testen können, so »rutscht« diese zweite Person nicht in einen festen Vertrag mit dem Studio, wenn sie ein »allgemeines Mitgliedsformular« ausgehändigt bekommt und unterschreibt. Gab es kein separates Formular für die vierwöchige Probe, so konnte angenommen werden, dass das »allgemeine Mitgliedsformular« für den Probezeitraum gelten sollte. Kündigt der Hauptnutzer das Probeabo fristgerecht, so ist auch der Mitnutzer aus dem Probevertrag zu entlassen. (AmG München, 172 C 17124/24) - vom 11.02.2025

Steuertipp: Ist bei doppelter Haushaltsführung ein Stellplatz nötig, fällt er unter Werbungskosten

Grundsätzlich dürfen die Kosten einer beruflich bedingten Zweitwohnung als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, wenn die »doppelte Haushaltsführung« anerkannt ist. Dabei gilt, dass als Unterkunftskosten maximal 1.000 Euro im Monat angesetzt werden dürfen. Die Kosten für einen im Haus angemieteten Stellplatz dürfen zusätzlich neben den Kosten für die Wohnung als Werbungskosten angesetzt werden. Zwar sei der Abzug für die Unterkunft im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auf 1.000 Euro monatlich begrenzt. Die Aufwendungen für den Stellplatz unterliegen aber nicht der Abzugsbeschränkung, wenn es notwendig ist, sich wegen der angespannten Parkplatzsituation, einen Stellplatz anzumieten. (BFH, VI R 4/23) - vom 20.11.2025