Rechtstipp: Reiseabbruchversicherung - Bei einem Sturz am zweiten Tag ist der Urlaub hinüber

Wird eine Frau im Skiurlaub verletzt und noch vor Ort operiert, reist sie im Anschluss mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter ab, so gilt für die Ermittlung des Anspruchs aus der Reiseabbruchversicherung der Tag des Unfalls - und nicht wie von der Versicherung behauptet, der Tag der Abreise. Stürzt die Frau bereits am zweiten Tag des (7-tägigen) Urlaubs, so ist für die ganze Familie der Urlaub »gelaufen« und die Reisekosten voll zu erstatten (mit Ausnahme der Skipässe und einen Teil der Hotelkosten für die Tochter). Es sei der Familie nicht zumutbar, dass der Mann den Urlaub mit der Tochter »ganz normal« verbringt. Es gibt einen rechtlichen Wert einer Ehe, die »eine Solidargemeinschaft ist, die sich gerade in Zeiten von Hilfe- und Zuwendungsbedarf zeigt«. (AmG München, 132 C 23372/24) - vom 24.02.2024

Steuertipp: Strafrecht - Auch nicht kriminell Tätigen darf ergaunertes Geld weggenommen werden

Mit »Cum-Ex-Geschäften« wurden viele Milliarden Euro ergaunert - zu Lasten der Steuerzahler. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass so genannter Tatlohn auch dann eingezogen werden kann, wenn es sich dabei um Gelder handelt, die von den Kriminillen auf weitere Beteiligten verschoben wurden - ohne, dass diese selbst Täter der Steuerhinterziehungen geworden waren. (Bei Cum-Ex-Geschäften wurden Leerverkäufe rund um den Dividendenstichtag genutzt, um sich von Finanzämtern Kapitalertragssteuern nebst Solidaritätszuschlag erstatten zu lassen, die zuvor aber gar nicht abgeführt wurden.) (BGH, 1 StR 58/24) - vom 08.07.2025