Rechtstipp: Pauschale Floskeln können eine Eigenbedarf-Kündigung nicht begründen

Ein Vermieter kann eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht auf ein »Gefühl« stützen, sondern er muss ein belegbares Bedürfnis haben, dem Mieter die Wohnung zu kündigen. Es reicht nicht aus, wenn er im Kündigungsschreiben die maßgeblichen Umstände nicht konkret benennen kann und lediglich pauschal auf Alter, Trennung und »Lebenssituation« verweist. Teilt er dem Mieter mit, die Wohnung selbst beziehen zu wollen, weil er sich von seiner Frau getrennt hat und wegen seiner derzeitigen Wohnsituation und seines Alters die Kündigung »unumgänglich« sei, so reiche das nicht für eine wirksame Eigenbedarfskündigung. Es müsse Gründe geben, aus denen sich das berechtigte Interesse des Vermieters ergebe. Die Angaben »Trennung, Alter und Wohnsituation« seien lediglich »floskelhafte Schlagworte ohne Substanz«. (LG Heilbronn, 3 S 12/25) - vom 30.10.2025

Steuertipp: Investitionsabzugsbetrag bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage 2022

Die steuerliche Anerkennung des Investitionsabzugsbetrags für Photovoltaikanlagen ist seit der Steuerbefreiung kleiner Anlagen ab 2022 fraglich. In einem aktuellen Fall verweigerte das Finanzamt die Anerkennung, da weniger als 10 % des erzeugten Stroms verkauft wurden und somit keine gewerbliche Nutzung vorlag. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden (Hessisches FG, Urteil vom 22.10.2025, 10 K 162/24, Revision beim BFH III R 39/25).