Rechtstipp: Bei arbeitsrechtlicher Manipulation gibt es keine Beitragserstattung der Krankenkasse
Eine Frau aus Kamerun, die bei einem internationalen Rohstoffunternehmen mit deutschen Niederlassungen tätig ist, und die in Deutschland heiratet, nach Zeiten der Mitversicherung durch den Ehemann schließlich von ihrem Arbeitgeber als Pflichtversicherte zur Sozialversicherung angemeldet wird und nach geplanten, aber wegen vier Schwangerschaften geplatzten Auslandseinsätzen (im Tschad und in Kamerun) die Kündigung erhält, kann später nicht gegen die gesetzliche Krankenkasse eine Beitragserstattung erwirken. Das auch dann nicht, wenn der ehemalige Arbeitgeber und sie übereinkommen, dass sie nicht versicherungspflichtig war, und die Frau einen Arbeitsvertrag von den Bermudas vorlegt, nach dem sie - nach ihrer Auffassung - nach Deutschland entsandt worden sei. Sie verlangte knapp 68.000 Euro Beitragszahlung zurück - vergeblich. Arbeitsrechtliche Manipulationsversuche zulasten der Solidargemeinschaft müssten hinter den tatsächlichen Verhältnissen zurückstehen. Eine Vereinbarung von Erstattungsansprüchen sei »abwegig« - zumal die Frau etliche Leistungen erhalten hat. (LSG Niedersachsen-Bremen, L 16 KR 76/23) - vom 31.03.2026
Steuertipp: BFH-Terminvorschau - Mündliche Verhandlung in Verfahren zum Hamburger Grundsteuergesetz und Hessischen Grundsteuergesetz
Der Bundesfinanzhof wird am Mittwoch, den 11. November 2026 ab 9.30 Uhr in zwei Verfahren zu den Landesgrundsteuermodellen Hamburg und Hessen mündlich verhandeln. Abschließende Entscheidungen werden an diesem Tag noch nicht verkündet. Die mündlichen Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich; eine vorherige Anmeldung ist erforderlich und ab sofort unter www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/ möglich. (BFH, Pressemitteilung vom 15.10.2026)