10.07.2025
Berliner Mohrenstraße: Umbenennung ist rechtskräftig
Es bleibt dabei: Die Mohrenstraße in Berlin-Mitte darf in Anton-Wilhelm-Amo-Straße umbenannt werden. Ein Anwohner der Straße, der gerichtlich dagegen vorgegangen war, ist mit seiner Klage gescheitert.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hatte bereits vor rund zwei Jahren entschieden, dass die behördliche Entscheidung, die Straße umzubenennen, aufgrund geänderter Anschauungen vertretbar sei. Willkür sei nicht zu erkennen. Da der Behörde bei Straßen-Umbenennungen ein weites Ermessen zukomme, komme es für die gerichtliche Überprüfung aber allein darauf an.
Der Anwohner wollte das nicht gelten lassen und beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des VG. Das lehnt das OVG jetzt ab: Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ergehen Straßenumbenennungen als adressatenlose, die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache (Name) regelnde Allgemeinverfügung allein im öffentlichen Interesse. Sie unterlägen im Rahmen einer Anfechtungsklage durch einen Anwohner einer stark eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Im Fall der Straßenumbenennung habe sich daher die gerichtliche Überprüfung darauf zu konzentrieren, ob in einer das Willkürverbot beeinträchtigenden Art und Weise in Rechte des Klägers eingegriffen wurde. Dies habe das Verwaltungsgericht zutreffend verneint.
Da der Beschluss des OVG unanfechtbar ist, ist damit die Entscheidung des VG rechtskräftig.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2025, OVG 1 N 59/23, unanfechtbar