10.07.2025
Wiederholt strafrechtlich aufgefallen: 18-Jähriger darf drei Jahre lang keine Messer bei sich führen
Das Polizeipräsidium Wuppertal darf einem 18-Jährigen für die Dauer von drei Jahren verbieten, alle Arten von Messern und andere gefährliche Gegenstände in der Öffentlichkeit zu führen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden und den Eilantrag des Wuppertalers gegen das Verbot abgelehnt. Die Beschwerde des Polizeipräsidiums gegen einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hatte damit Erfolg.
Die Polizei dürfe ein individuelles Verbot des Mitführens von Messern und anderen gefährlichen Gegenständen auf die polizeiliche Generalklausel stützen. Sie benötige hierfür keine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage. Die Heranziehung der Ermächtigungsnorm im Polizeigesetz des Landes sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Bundesgesetzgeber zuletzt den Anwendungsbereich des Waffengesetzes teilweise auch auf sämtliche Arten von Messern und damit auch auf so genannte Alltagsmesser erstreckt hat. Der Bundesgesetzgeber habe damit die landespolizeilichen Befugnisse zur Gefahrenabwehr nicht einschränken wollen.
Entgegen der Bewertung des VG sah das OVG auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von dem Wuppertaler eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. In die Gefahrenprognose sei dabei nicht zuletzt einzustellen, dass hier mit Leib und Leben Dritter besonders gewichtige Schutzgüter im Raum stehen, zu deren wirksamem Schutz die Polizei weitreichende Präventionsinstrumente nutzen könne. Insbesondere das wiederholte strafrechtlich relevante Auffälligwerden des Betroffenen innerhalb von Gruppen ebenfalls gewaltbejahender – polizeibekannter – junger Männer rechtfertige den gefahrabwehrrechtlichen Schluss, der Mann werde auch künftig Dritten mit gefährlichen Gegenständen gegenübertreten und diese möglicherweise zum Einsatz bringen.
Das Führungsverbot sei als Teil des Gesamtkonzepts des Polizeipräsidiums Wuppertal zur präventiven Bekämpfung der Straßen- und Gewaltkriminalität im öffentlichen Raum – insbesondere mit Messern – schließlich geeignet und auch sonst verhältnismäßig. Es sei insbesondere angemessen, da mit dem Verbot nur eine geringfügige Eingriffsintensität verbunden sei, so das OVG.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2025, 5 B 579/25, unanfechtbar