13.06.2025
Unterhaltsleistungen: Finanzverwaltung akzeptiert kein Bargeld
Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen, wie zum Beispiel Eltern, Kinder oder Ex-Partner, dürfen seit 2025 nur noch per Banküberweisung oder in anderer nachweisbarer unbarer Form erfolgen, wenn sie steuerlich abziehbar sein sollen. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.
Barzahlungen würden steuerlich nicht mehr anerkannt, weil sie keine ausreichende Dokumentation bieten und dem Finanzamt der objektive Zahlungsnachweis fehlt. Es reiche daher nicht aus, dass der Empfänger den Erhalt quittiert oder bestätigt. Somit müssten die Zahlungen über ein Bankkonto des Zahlungsempfängers laufen.
Auch eine Bargeldübergabe an Dritte zur Weiterleitung ist laut BdSt nicht zulässig. Es sollte bei der Zahlung ein klarer Zahlungsempfänger und -zweck erkennbar sein, um eine steuerliche Absetzbarkeit zu erreichen.
Die Änderung betreffe ausschließlich Geldzuwendungen, so der Steuerzahlerbund weiter. Wenn die unterhaltsberechtigte Person im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, könnten weiterhin sogenannte Natural- und Sachleistungen abgesetzt werden. In Härtefällen gebe es jedoch auch Ausnahmen, zum Beispiel dann, wenn die unterstützte Person nachweislich kein eigenes Konto haben kann (zum Beispiel in Krisenregionen, bei Analphabetismus oder Ähnlichem) oder in Ländern ohne funktionierendes Bankensystem. In diesen Fällen könne eine Ausnahme beantragt werden. Dazu sei eine detaillierte Dokumentation notwendig, zum Beispiel eine Erklärung über die Unmöglichkeit einer Kontoverbindung, Empfangsbestätigungen et cetera. Das Finanzamt prüfe hier streng und erkenne Barzahlungen nur noch in echten Ausnahmefällen an, betont der BdSt Rheinland-Pfalz.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 13.06.2025