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13.06.2025

Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DS-GVO: Statthafte Klageart und Klagefrist

Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3 Satz, Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten ist die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Absatz 1 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, der sich damit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) anschließt (vgl. Urteile vom 30.11.2022, 6 C 10.21, Rz 14 und vom 16.09.2020, 6 C 10.19, Rz 12). Damit gilt die in § 47 Absatz 1 FGO geregelte Klagefrist von einem Monat.

Im Urteilsfall hatte der Kläger erst nach Ablauf eines Jahres nach Ablehnung seines Antrags auf Auskunft nach Artikel 15 Absatz 1 und 3 DS-GVO durch das Finanzamt und damit gemäß §§ 55 Absatz 2 Satz 1, 47 Absatz FGO – trotz fehlender Rechtsbehelfsbelehrung – verspätet Klage vor dem Finanzgericht erhoben.

Der BFH stellt nun klar, dass eine Klage auf Auskunft gemäß Artikel 15 DS-GVO nicht losgelöst von der in § 47 Absatz 1 FGO beziehungsweise in § 55 Absatz 2 Satz 1 FGO geregelten Fristen erhoben werden kann. Weder aus der DS-GVO noch aus den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität lasse sich ableiten, dass eine solche Klage "jederzeit" möglich sein muss.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.05.2025, IX R 2/23