13.06.2025
Verfahren Bundeskriminalamtgesetz II und Vaterschaftsanfechtung: Fortgeltungsanordnungen verlängert
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in zwei Verfahren in vorausgegangenen Urteilen angeordnete Fortgeltungen von Vorschriften verlängert, die es für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte.
Im Verfahren 1 BvR 1160/19 hatte das BVerfG mit Urteil vom 01.10.2024 einzelne Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes für mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie im Verfahren 1 BvR 2017/21 mit Urteil vom 09.04.2024 Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vaterschaftsanfechtung für mit dem Elterngrundrecht unvereinbar erklärt. In beiden Fällen hatte das Gericht aber eine Fortgeltung der beanstandeten Regelungen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens jedoch bis zum 30.06.2025 beziehungsweise 31.07.2025, angeordnet.
Auf eine Anfrage des BVerfG beim Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung, ob mit einer Neuregelung innerhalb der genannten Fristen gerechnet werden könne, regt der Bundeskanzler im April 2025 an, die Fortgeltungsanordnungen jeweils zu verlängern. Die in den beiden Verfahren Beteiligten beziehungsweise die dazu nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz Äußerungsberechtigten sind dieser Anregung nicht grundsätzlich entgegengetreten.
Das BVerfG hat daraufhin in beiden Verfahren die Fortgeltungsanordnungen jeweils bis zum 31.03.2026 verlängert. Zur Begründung hat es vor allem darauf verwiesen, dass die für die ursprünglichen Fortgeltungsanordnungen geltenden Gründe fortbestehen.
Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 03.06.2025, 1 BvR 1160/19 und 1 BvR 2017/21