12.06.2025
Zusatzzeichen "Luftreinhaltung": Gilt auch für Elektrofahrzeuge
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem Zusatzzeichen "Luftreinhaltung" gilt auch für Elektrofahrzeuge. Die Rechtslage sei eindeutig, meint das Oberlandesgericht Hamm, das deswegen im zugrunde liegenden Fall die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat.
Das Zusatzzeichen "Luftreinhaltung" finde in Nordrhein-Westfalen seine Rechtsgrundlage in einem Erlass des Ministeriums für Verkehr des Landes vom 30.07.2020 (III B3-78-39/2). Es werde nach diesem Erlass nur dann angeordnet, wenn der wissenschaftliche Nachweis erbracht ist, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung, auf die sich das Zusatzzeichen bezieht, der Luftreinhaltung dient.
Oberlandesgericht Hamm, III-3 ORbs 57/25