11.06.2025
AfD-Jugendorganisation: Keine Sachentscheidung über Einstufung als erwiesen extremistisch mehr
Die Jugendorganisation der AfD ist nach ihrer formalen Auflösung im Rahmen einer Einstufung als erwiesen extremistische Bestrebung kein taugliches Beobachtungsobjekt mehr. Deswegen hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen das Eilbeschwerdeverfahren gegen die Einstufung der Jungen Alternative für Deutschland (JA) ohne Entscheidung in der Sache beendet.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte am 05.02.2024 entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die JA nach vorläufiger Einschätzung als gesichert extremistische Bestrebung einstufen und behandeln durfte, und damit einen entsprechenden Eilantrag der AfD und der JA abgelehnt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das OVG nun im Wesentlichen als unzulässig verworfen und das Verfahren im Übrigen eingestellt. Nachdem sich die JA mit Wirkung zum 31.03.2025 aufgelöst hatte, habe das Bundesamt für Verfassungsschutz erklärt, die sich in vereinsrechtlicher Liquidation befindliche "JA i.L." weder als gesichert rechtsextremistisch eingestuft noch eine entsprechende Unterrichtung der Öffentlichkeit vorgenommen zu haben, vielmehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine diesbezüglichen Festlegungen vornehmen zu können.
Den Eilanträgen von AfD und JA sei hierdurch die Grundlage entzogen, so das OVG. Die JA sei nach ihrer formalen Auflösung im Rahmen einer Einstufung als erwiesen extremistische Bestrebung kein taugliches Beobachtungsobjekt mehr. Denn bei der Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung müsse auch "gesichert" sein, dass der einzustufende Personenzusammenschluss im Sinn des Bundesverfassungsschutzgesetzes (noch) existiert.
Hingegen, so das OVG, sei die Beobachtung als "Verdachtsfall" weiterhin möglich. Insoweit reichten tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Bestrebung und damit ein Personenzusammenschluss (noch) vorliegen, aus. Nachdem AfD und JA trotz eines entsprechenden Hinweises des OVG den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt hatten, sei ihre Eilbeschwerde insoweit als unzulässig zu verwerfen gewesen.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2025, 5 B 131/24, unanfechtbar